Einspruch stattgegeben: Verbandstoffe als Medizinprodukte

Sie erinnern sich bestimmt an unseren Retaxfall vom 14.02.19 „Verbandstoff als nicht gelistetes Medizinprodukt retaxiert (2019)“. Trotz dieser eigentlich eindeutig geregelten Problematik mussten wir in unseren Retax-Newslettern leider schon über mehrere Retaxvariationen berichten:

Hier wurde der Apotheke zunächst telefonisch zugesagt, die „irrtümliche Retax“ zurückzunehmen. Nach Rücksprache der Rezeptprüfstelle mit einem Vorgesetzten wurde der Einspruch dann aber doch nicht anerkannt.

Da die Anlage V Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) der verordnungsfähigen arzneiähnlichen Medizinprodukte leider keine eindeutig kennzeichnenden Pharmazentralnummern auflistet, kommt es bei mehreren namensähnlichen Produkten mitunter auch zu Verwechslungen.

Da nicht alle Krankenkassen mit der Einstufung als Verbandstoff und der damit gesetzlich verbundenen Erstattungspflicht ohne Listung in der Anlage V AM-RL einverstanden sind, existieren auch kassen- und produktspezifische Erstattungsausschlüsse.

Erfreulicherweise gibt es zu dieser Problematik auch Fälle, in denen die Rezeptprüfstelle über die Einsprüche der Apotheke positiv entschieden hat:

Krankenkasse: hkk, IK 101786809

Verordnung: Dracowundgel Infekt m. Appli., Gel, 30 g, PZN 11670146

Verordnungs-und Abgabedatum: 31.05.18

Auch das verordnete Dracowundgel ist unter den Medizinprodukten als Verbandstoff gemäß § 31 SGB V eingeordnet und daher ohne Listung in der Anlage V AM-RL verordnungs- und erstattungsfähig:

31 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen […].

Dennoch wurde auch diese Abgabe zunächst retaxiert:

Im Gegensatz zu anderen, uns gemeldeten, Retaxfällen gab hier jedoch der Retaxdienstleister „spectrumK“ dem Einspruch der Apotheke statt und die Retax wurde zurückgenommen:

Ein faires und gesetzeskonformes Verhalten, welches leider nicht für alle Retaxdienstleister selbstverständlich ist.

Bleibt zu hoffen, dass wir Ähnliches demnächst auch über unseren Retaxfall der letzten Woche berichten können.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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