Einspruch stattgegeben: Botendienstvergütung bei Akutversorgung
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Die Vergütung des Botendienstes wurde vor allem aus dem Grund eingeführt, das Infektionsrisiko durch reduzierte Kontakte in der Apotheke zu minimieren. Umso überraschter war ein Kollege, als die Botendienstvergütung im Zusammenhang mit einer Akutversorgung von der AOK Sachsen-Anhalt retaxiert wurde. Was der Kollege unternommen hat und wie der Fall ausgegangen ist, erfahren Sie im Folgenden.
Der Fall
Retaxiert wurden gleich zwei Akutversorgungen, die der Apotheker seinen Patienten im letzten Jahr per Botendienst zugestellt hatte. Verordnet war am 14.05.2020 auf einem ordnungsgemäß ausgestellten BtM-Rezept ein Buprenorphin-Pflaster. Da es sich um eine Akutversorgung handelte, vermerkte die Apotheke dies auf dem Verordnungsblatt und druckte wie vertraglich geregelt die Sonder-PZN 02567024 mit dem Faktor 5. Zusätzlich wurde der Botendienst mit Sonder-PZN 06461110 und dem Betrag von damals 5,95 € abgerechnet. Auf dem zweiten Rezept war Venlafaxin verschrieben. Auch hier dokumentierte die Apotheke die Akutversorgung auf der Verschreibung und druckte die beiden Sonder-PZN für die Akutversorgung und den Botendienst. Beide Verordnungen wurden dem Kollegen retaxiert. Erläuterung der Korrekturgründe:
-16) ... abhängige Umsatzsteuerkorrektur
120) ... Betragskorrektur/Rechenfehler
151) ... Botendienstvergütung bei Akut-/Notversorgung unzulässig
Als Retaxierungsgrund gab die Kasse „Botendienst bei Akut-/Notversorgung unzulässig“ an. Da der Apotheker keine solche Regelung kannte, hat er Einspruch eingelegt und gleichzeitig dem DAP seine Unterlagen zur Verfügung gestellt. Eine Vorschrift oder Vereinbarung, die den Botendienst in direkten Zusammenhang mit einer Akutversorgung stellt oder den GKV-Kassen gar Retaxationen erlaubt, wenn beide Versorgungsfälle gleichzeitig erforderlich werden, hat auch das DAP nicht gefunden. Dies wäre auch widersinnig, da in jeder öffentlichen Apotheke häufiger Fälle auftreten, in denen sowohl das Geltendmachen einer Akut-/Notversorgung als auch die Zustellung zum Patienten gleichzeitig erforderlich werden.
Erfolgreicher Einspruch
Kurz nach der Veröffentlichung dieses Falls im Retaxnewsletter schrieb uns der Kollege Folgendes:
„Nicht nur Ihr Artikel im DAP Newsletter, auch unser Verband hat eine Entwicklung in dieser Sache angestoßen.“
Der Verband teilte seinen Mitgliedern mit, dass bereits ausgesprochene Retaxierungen auf Einspruch hin und nach vorheriger Rücksprache der AOK mit den betroffenen Apothekern ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückgenommen und weitere Retaxierungen vorerst nicht mehr vorgenommen würden. Die AOK behalte sich allerdings vor, Versicherte zu befragen, warum nach ihrer Wahrnehmung die Versorgung nicht bereits in der Apotheke erfolgt ist oder wie die Verordnung in die jeweilige Apotheke kam. Dies kommentierte der Apotheker wie folgt:
„Das zähneknirschende Misstrauen der AOK Sachsen-Anhalt den Leistungserbringern gegenüber ist zwischen den Zeilen für mich deutlich zu spüren. Eine Rücknahme der Retaxation ist bei mir noch nicht eingetroffen, sollte jetzt aber nur eine Frage der Zeit sein. Vielen Dank nochmal für die Veröffentlichung.“
Kurz darauf erhielt der Kollege einen Anruf der AOK, in dem sie ihm mitteilte, dass die Retaxierung zurückgenommen werde, sie aber an dem Fall dranbleibe. Die AOK halte eine Akutversorgung und einen Botendienst nach wie vor für unvereinbar und sie wolle versuchen, hier eine Klarstellung in ihrem Sinne zu erreichen. Die schriftliche Rücknahme der Retaxierung folgte ebenfalls.
Unterstützung durch DAP
Sollten auch Sie eine Retaxierung erhalten, die Sie für unberechtigt halten oder die Sie nicht verstehen, wenden Sie sich gerne an abgabeprobleme@extradeutschesapothekenportal.de. Interessante Fälle veröffentlichen wir auch gerne an dieser Stelle in unserem Retax-Newsletter.
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