Einspruch abge­lehnt – keine Chance gegen Mehr­kosten­retaxationen?

Wir haben schon häufiger an dieser Stelle über Mehr­kosten­retaxationen berichtet. Mehr­kosten darf die Apotheke nach Rahmen­vertrag bekanntlich nur dann zulasten der GKV abrechnen, wenn diese unver­meidbar sind, weil ein Rabatt­arznei­mittel nicht liefer­bar ist. Die Regelung im Rahmen­vertrag ist leider lücken­haft, denn der Fall, wie mit Mehr­kosten umzu­gehen ist, die auf­grund von Liefer­schwierig­keiten auch unab­hängig von Rabatt­ver­trägen nach­weis­lich auch häufig un­ver­meidbar sind, ist bis­lang nicht geregelt.

Einspruch abgelehnt

Zuletzt berichteten wir im Juni im Retax-Newsletter über eine solche Retax („Nächste Mehr­kosten­retax trotz fehlender auf­zahlungs­freier Abgabe­­alternative – wann wird Abhilfe geschaffen?“): Verordnet war im November 2021 „Fluvastatin ABZ 20 mg Kart HKP N2 50 St. PZN 06714315 >>0–0–1–0<<“ zulasten der IKK gesund plus. Rabatt­­artikel existierten zum Abgabe­­zeit­­punkt nicht, mehr­­kosten­freie Abgabe­­alternativen gab es allerdings auch nicht. Daher gab die Apotheke das verordnete Präparat ab. Die Abgabe wurde mit Sonder-PZN sowie hand­schriftlicher Begründung auf dem Rezept dokumentiert, die Apotheke hielt sogar vorher Rück­sprache mit der Arzt­praxis. Da es keine mehr­kosten­­freie Alternative gab, rechnete die Apotheke die Mehr­­kosten zulasten der GKV ab – die Retax folgte mit der Begründung „Fest­betrag nach § 35 SGB V“.

Daraufhin legte die Apotheke Einspruch gegen diese Retaxation ein, mit Verweis auf das aktuelle Schreiben des Bundes­amts für Soziale Sicherung, das klar­stellt, dass auch ohne Existenz von Rabatt­­verträgen Versicherte nicht mit Mehr­kosten belastet werden dürften, wenn es keine auf­zahlungs­­freie Abgabe­­alternative gibt.

Im vorliegenden Fall blieb die Kranken­kasse leider bei der Retaxation, auf das Schreiben wurde nicht näher einge­gangen und die Retaxation nicht zurück­ge­nommen. Dies hinter­lässt mehr als nur einen faden Beige­schmack – denn der Patient war ordnungs­gemäß und so wirtschaftlich wie möglich mit dem benötigten Arznei­mittel ver­sorgt worden.

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