Eindeutige Normgrößenverordnung retaxiert
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Was hilft es, wenn sich Apotheker und GKV-Kassen auf einen neuen Rahmenvertrag geeinigt haben, aber die neuen Vereinbarungen im § 3 Rahmenvertrag von manchen Krankenkassen aufgrund eigener Interpretationen weder akzeptiert noch angewendet werden?
Seit nahezu zwei Jahren müssen wir Apotheker/innen die frustrierende Erfahrung machen, dass wir nach wie vor via Retaxationen finanziell zur Kasse gebeten werden, weil die neuen Vereinbarungen keineswegs so patientenfreundlich und „bürokratieentschärft“ angewendet werden, wie sie vom Gesetzgeber und der Schiedsstelle ursprünglich beabsichtigt waren: Nachträgliche Einspruchsbestätigungen werden von manchen Krankenkassen nicht anerkannt, erneute Einsprüche gegen bereits abgelehnte Einsprüche werden untersagt und aufgrund der fehlenden finanziellen Haftung wird ohne Risiko auf den verbleibenden Rechtsweg verwiesen.
Eines dieser zahlreichen Retaxbeispiele wurde dem DAP-Team mit der Bitte um Unterstützung zugesandt.
Der Fall
Krankenkasse: | IKK Brandenburg und Berlin (IK 109500297) |
Verordnung: | 3 x Levodo Ca Ent 100/25/200 mg FTA N2 100 St ! |
Abgabedatum: | 27.03.2017 |
Bei diesem Rezept hat die verordnende Fachärztin ganz klar die gewünschte und benötigte Verordnungsmenge benannt und mit Normgröße und Ausrufezeichen bestätigt. Daher wurde der Patient durch seine Apotheke auch mit den verordneten drei Packungen (PZN 10062054) seiner Langzeitmedikation versorgt.
Dennoch war die Rezeptprüfstelle der Meinung, die ärztlich verordneten drei Packungen N2 mit 100 Stück aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Packung mit 175 Stück N3 kürzen zu dürfen:
Die Rezeptprüfstelle beruft sich in ihrer Erstattungskürzung auf § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 Rahmenvertrag und kürzt die Versorgungsvergütung um 143,65 Euro abzüglich der bereits an die Kasse abgeführten Rabatte:
Der § 6 des Rahmenvertrags begründet hier allerdings keine Retax, denn er bezieht sich ausschließlich auf Stückzahlverordnungen oder Verordnungen über nicht existierende N-Größen:
6 Absatz 3 Rahmenvertrag
"Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben."
Keine der Regelungen in § 6 Rahmenvertrag ist somit auf die vorliegende Verordnung anzuwenden.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die hier betroffenen Packungen seit 01.06.2017 „außer Handel“ sind und das Nachfolgepräparat für die IKK Brandenburg und Berlin rabattiert ist, was jedoch zum Abgabezeitpunkt am 27.03.2017 noch nicht galt:
Der unzutreffende Vertragswortlaut ist auch der Rezeptprüfstelle bekannt, da sie diesen in ihrer Einspruchsablehnung ausdrücklich betonte, gleichwohl wurde der § 6 zur Einspruchsablehnung herangezogen:
Diese Problematik ist seit vielen Jahren bekannt. Da man sich jedoch bis dato nicht auf eine erforderliche Neuregelung und Erweiterung des § 6 Rahmenvertrag einigen konnte, wurde eigens für diese bisher nicht geregelten Fälle eine Vereinbarung im neuen § 3 des Rahmenvertrags (Schiedsvertrag) getroffen.
3 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmenvertrag […]
e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V).“
Da bei dieser typischen Parkinson-Dauermedikation sowohl die Wirtschaftlichkeit als auch die vom Arzt therapeutisch benötigte Reichdauer beachtet wurde und zum Versorgungszeitpunkt kein vorrangiger Rabattvertrag zu beachten war, ist hier der neue § 3 Rahmenvertrag anzuwenden und die Retax daher zurückzunehmen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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