E-Rezept-Retax wegen unvoll­ständiger Doku­mentation: Einspruch statt­gegeben

Bereits im Juli haben wir über eine E-Rezept-Retax berichtet, bei der die Doku­mentation der Apotheke im Abgabe­daten­satz moniert worden war. Auf eine Ver­ordnung über Ramipril Hexal Plus Amlod. 5/5 zu 98 Stück (PZN 09635102) mit Aut-idem-Kreuz hatte die Apotheke – da diese N3-Packung zum damaligen Zeit­punkt nicht liefer­bar war – im Ein­klang mit den erweiterten Abgabe­möglich­keiten bei Nicht­verfüg­bar­keit nach SGB V zwei Packungen zu 28 Stück abge­geben. Dies wurde in der Apotheken-EDV mittels einer „Doku­mentation zum E-Rezept“ im Abgabe­daten­satz doku­mentiert.

Aufgrund des oben vorge­stellten Fehlers, der nach unserer Ein­schätzung als rein formaler Fehler einzu­stufen ist, rieten wir der betroffenen Apotheke zu einem Ein­spruch mit folgenden Argu­menten nach Rahmen­vertrag:

  • Gemäß § 6 Abs. 1 besteht für die Apotheke trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung unter anderem dann ein Vergütungs­anspruch, wenn es sich nur um einen unbe­deutenden, die Arznei­mittel­sicherheit und die Wirtschaft­lichkeit nicht wesent­lich tangierenden, ins­besondere formalen Fehler handelt.
  • Gemäß § 6 Abs. 2 ist auch eine unvoll­ständige Rezept­dokumentation als formaler Fehler zu werten.
  • Außerdem sollten Kranken­kassen im Zuge der geltenden Friedens­pflicht im Umgang mit E-Rezepten Augen­maß walten lassen, selbst wenn der konkrete Fehler in diesem Fall­beispiel nicht direkt von der Friedens­pflicht abge­deckt war.

Kürzlich konnte die Apotheke uns erfreulicher­weise mitteilen, dass die Kranken­kasse diesen Fall nach Eingang des Ein­spruchs erneut geprüft und zugunsten der Apotheke ent­schieden hat. Hier hatte der Ein­spruch also Erfolg, was zeigt, dass ein genaues Hinsehen und Prüfen sowie ein gut begründeter Ein­spruch in vielen Fällen den Auf­wand wert ist und mit Rück­nahme der Retax endet.

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