E-Rezept-Retax wegen unvollständiger Dokumentation: Einspruch stattgegeben
Bereits im Juli haben wir über eine E-Rezept-Retax berichtet, bei der die Dokumentation der Apotheke im Abgabedatensatz moniert worden war. Auf eine Verordnung über Ramipril Hexal Plus Amlod. 5/5 zu 98 Stück (PZN 09635102) mit Aut-idem-Kreuz hatte die Apotheke – da diese N3-Packung zum damaligen Zeitpunkt nicht lieferbar war – im Einklang mit den erweiterten Abgabemöglichkeiten bei Nichtverfügbarkeit nach SGB V zwei Packungen zu 28 Stück abgegeben. Dies wurde in der Apotheken-EDV mittels einer „Dokumentation zum E-Rezept“ im Abgabedatensatz dokumentiert.
Den Fall können Sie hier nochmals nachlesen:
Allerdings wurde im Nachgang retaxiert, weil für solch eine Dokumentation die qualifizierte elektronische Signatur (QES) gefordert wird. Nach den Angaben der Apotheke hatte die EDV aber für die Dokumentation zwei Möglichkeiten angeboten: einerseits die Dokumentation mittels Abgabeschlüssel und QES und andererseits eine reine „Dokumentation“ ohne Signatur. Die Apotheke entschied sich für die zweite Variante und wurde bestraft.
Bezüglich dieser Formalien sollten Apotheken auch genauer hinschauen, ob alle Angaben seitens der EDV korrekt an das Abrechnungszentrum übermittelt werden. Es gibt Fälle, in denen die Apotheke nachweislich alles korrekt eingegeben und dokumentiert hat, aber die Daten nicht vollständig übermittelt wurden. Werden dann Retaxationen ausgesprochen, so sind diese natürlich unbegründet, aber die Apotheke hat dann den bürokratischen Aufwand, den Vorgang herauszusuchen und die korrekt durchgeführte Dokumentation im Rahmen eines Einspruchs nachzuweisen.
Aufgrund des oben vorgestellten Fehlers, der nach unserer Einschätzung als rein formaler Fehler einzustufen ist, rieten wir der betroffenen Apotheke zu einem Einspruch mit folgenden Argumenten nach Rahmenvertrag:
- Gemäß § 6 Abs. 1 besteht für die Apotheke trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung unter anderem dann ein Vergütungsanspruch, wenn es sich nur um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.
- Gemäß § 6 Abs. 2 ist auch eine unvollständige Rezeptdokumentation als formaler Fehler zu werten.
- Außerdem sollten Krankenkassen im Zuge der geltenden Friedenspflicht im Umgang mit E-Rezepten Augenmaß walten lassen, selbst wenn der konkrete Fehler in diesem Fallbeispiel nicht direkt von der Friedenspflicht abgedeckt war.
Kürzlich konnte die Apotheke uns erfreulicherweise mitteilen, dass die Krankenkasse diesen Fall nach Eingang des Einspruchs erneut geprüft und zugunsten der Apotheke entschieden hat. Hier hatte der Einspruch also Erfolg, was zeigt, dass ein genaues Hinsehen und Prüfen sowie ein gut begründeter Einspruch in vielen Fällen den Aufwand wert ist und mit Rücknahme der Retax endet.
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