E-Rezept: bis Ende Februar keine Retax-Gefahr aufgrund fehlender Charge
Im Zusammenhang mit dem E-Rezept gehen beim DAP-Team regelmäßig Fragen hinsichtlich der anzugebenden Charge im Abgabedatensatz ein. Dass diese bei E-Rezepten – im Gegensatz zu Muster-16-Rezepten – Pflichtbestandteil bei den durch die Apotheke anzugebenden Daten ist, wird in Anlage 1 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung festgelegt. Dort heißt es in § 2 (Abgabedatensatz):
2 Abgabedatensatz
(1) Der Abgabedatensatz enthält die für die Abrechnung der Apotheken notwendigen Informationen.
(2) Dies sind insbesondere
[1.] das Institutionskennzeichen der Apotheke nach § 293 Absatz 5 SGB V
[2.] Pharmazentralnummer (PZN), auch bei Hilfsmitteln bzw. Hilfsmittelpositionsnummer (insbesondere Applikationshilfen)
[3.] der Bruttopreis des abgegebenen Arzneimittels
[4.] der (Mengen-) Faktor des abgegebenen Arzneimittels
[5.] das Gesamt-Brutto der Verordnung
[6.] der Betrag der gesetzlichen Zuzahlung
[7.] das Abgabedatum
[8.] die Identifikationsnummer* der elektronischen Verordnung nach § 86 SGB V
[9.] Daten zu Änderungen, die sich aus der Auswahl des Arzneimittels ergeben
[10.] Daten, die aus der Verordnung eine abgabefähige Verordnung machen (analog Rahmenvertrag § 129 Absatz 2 SGB V).
[11.] Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels (§ 10 Absatz 1c AMG), sofern auf der äußeren Umhüllung das Sicherheitsmerkmal (Data Matrix Code) vorhanden ist***
Das Nähere ergibt sich aus der Technischen Anlage 7.
[…]
*Begriffe, die mit einem „*“ gekennzeichnet sind, obliegen der Regelungsbefugnis der gematik
***Sollte die Spezifikationen nach § 312 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der gematik darüberhinausgehende Datenlieferungsverpflichtungen vorsehen, werden die Vertragspartner über die Umsetzung in der Ziffer 11 verhandeln. Dabei sollen Praktikabilität, IT-Unterstützung und Aufwand berücksichtigt werden.
Aus Punkt 11 geht hervor, dass die Charge anzugeben ist, allerdings nur bei authentifizierungspflichtigen Arzneimitteln, die den DataMatrix-Code tragen. Dies beantwortet auch schon die häufig gestellte Frage, ob bei jedem Arzneimittel die Charge anzugeben ist. Da nicht alle Arzneimittel den DataMatrix-Code tragen (müssen), muss auch die Charge nicht bei jedem Arzneimittel eingegeben werden. Dies gilt beispielsweise für OTC-Arzneimittel, die zulasten der GKV verordnet werden und üblicherweise keinen DataMatrix-Code tragen. Hier kann die Apotheke natürlich dennoch eine Charge angeben, ist aber nicht dazu verpflichtet. Angaben zur Charge können auch im Nachhinein noch ergänzt werden, sogar dann, wenn bereits die Quittung der gematik angefordert wurde. Weitere Angaben aus dem DataMatrix-Code müssen dagegen nicht erfasst werden.
Probleme gibt es bislang vor allem auch in Apotheken, die Arzneimittel beispielsweise im Rahmen der Heimversorgung verblistern. Für diesen Sonderfall wurde bis 30. Juni 2025 vereinbart, dass bei E-Rezepten anstelle der Chargenbezeichnung der Hinweis „Stellen“ einzutragen ist.
Friedenspflicht bis 29. Februar 2024
Da es auch an anderen Stellen aufgrund der Chargenangabe Probleme bei der Übermittlung von Abgabedatensätzen gab, wurde kürzlich eine Friedenspflicht vereinbart: DAV und GKV-Spitzenverband einigten sich darauf, keine Sanktionen bei fehlender Chargenbezeichnung oder der fehlenden Angabe „Stellen“ einzuleiten – daher wird es vorerst für solche Fälle auch keine Retaxationen geben.
Allerdings gilt die Friedenspflicht nur für einen überschaubaren Zeitraum: Ab dem 1. März müssen Apotheken die Charge bei E-Rezepten über verifizierungspflichtige Arzneimittel bzw. den Hinweis „Stellen“ beim Verblistern angeben.
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