Duplikat aufgrund eines verlorenen Rezeptes – Retax? Oder doch nicht?
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Gemäß § 129 Absatz 4 Satz 2 SGB V galt es in den vergangenen Monaten zu regeln, in welchen Fällen Retaxationen durch Krankenkassen unzulässig sind. Da sich die Vertragsparteien des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V zunächst nicht einigen konnten, entscheidet die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 SGB V.
Diese hat sich nach vier Sitzungen am 23. Mai 2016 schließlich auf eine Neuregelung von § 3 des Rahmenvertrages verständigt, die zum 01.06.2016 in Kraft trat.
Der betroffene Abschnitt des Rahmenvertrags regelt die Zahlungs- und Lieferansprüche und zusätzlich seit 01. Juni 2016 auch eben die Fälle, in denen ein Vergütungsanspruch des Apothekers trotz nicht ordnungsgemäß ausgestellter vertragsärztlicher Verordnung dennoch besteht – also die Fälle, in denen Retaxierungen zu unterbleiben haben.
Die ABDA wies in einem Rundschreiben an die Apothekerverbände darauf hin, dass die Neuregelung für alle Beanstandungen gilt, „die künftig ausgesprochen werden oder bei denen das Beanstandungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde“.
Das ist wohl so zu verstehen, dass alle Retaxationsbescheide, Widersprüche, Bescheide nach Widersprüchen usw., die nach dem 1. Juni ausgestellt werden, die neuen Regelungen berücksichtigen müssen, so die DAZ online.
Dass sich zurzeit leider nicht alle Kassen daran halten, zeigt die folgende Retaxierung:
Diese Verordnung ist mit dem Hinweis versehen: „Duplikat, Original beim Kd. abhanden gekommen“.
Auch oben links wird nochmals auf eine Wiederholungsverordnung hingewiesen.
Erstellt wurde der Retaxbescheid am 06. Juni 2016, also zu einem Zeitpunkt als der neue § 3 schon Gültigkeit hatte:
Retaxiert wurde mit der Begründung, eine Abrechnung einer Duplikatverordnung sei nicht zulässig.
Der neue § 3 des Rahmenvertrags regelt jedoch klar, dass eine Retaxierung in diesem Fall nicht mehr auszusprechen ist und der Vergütungsanspruch der Apotheke weiter besteht:
3 des Rahmenvertrags
„(1)… Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn…
7. bezogen auf den Rahmenvertrag
a. bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist; […].“
Der betroffene Kollege hat umgehend Einspruch eingelegt und wartet auf eine positive Rückmeldung der DAK.
Wir sind gespannt und werden berichten!
Ihr DAP-Team
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