Dosierung darf nicht fehlen – auch nicht für den Sichtbezug
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Substitutionsrezepte kommen in den meisten Apotheken nicht häufig vor, sodass sie immer wieder für Verunsicherung sorgen.
Da die Apotheken den gesetzlichen Auftrag haben, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen, darf auch eine Versorgung mit Substitutionsmitteln nicht abgelehnt werden. Der Apotheker benötigt dazu keine besondere Qualifikation. Vorgelegte ärztliche Verordnungen über Substitutionsarzneimittel müssen daher von allen öffentlichen Apotheken beliefert werden, sofern die Verschreibungen korrekt ausgestellt sind und keine sonstigen Bedenken gegen eine Belieferung sprechen. Nur die Übernahme des sogenannten Sichtbezugs ist eine freiwillige Dienstleistung der Apotheke und kann abgelehnt werden.
Im nachfolgenden Fall erhielt die Apotheke eine Verordnung über ein Substitutionsmittel, welches dem Patienten in der Arztpraxis gegeben werden sollte.
Die fehlende Dosierungsangabe wurde von der Apotheke als nicht kritisch empfunden, da die Gabe vom Arzt bzw. dem zuständigen Personal erfolgen und der Patient das Rezept noch nicht einmal sehen würde.
Monate später erreichte die Apotheke jedoch eine Null-Retaxierung mit der Begründung einer fehlenden Gebrauchsanweisung.
Leider darf jedoch auch bei einer Verordnung zur Praxisvergabe eine Dosierung nach BtMVV nicht fehlen.
Eine fehlende Dosierung darf allerdings vom Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden.
So heißt es in den FAQs des BfArMs:
„Angaben des BtM-Rezeptes, enthalten sie einen erkennbaren Irrtum, sind sie unleserlich oder entsprechen sie nicht den Vorgaben der BtMVV (wie z. B. eine fehlende Dosierungsangabe), können vom Apotheker nur nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt ergänzt werden.
Die Änderungen sind vom Apotheker auf den Teilen I und II zu vermerken und vom Arzt auf dem bei ihm verbleibenden Teil III des BtM-Rezeptes.“
Mit Ausnahme des Datums und der Arztunterschrift darf die Apotheke somit alle nach § 9 Abs. 1 der BtMVV verbleibenden Angaben nach Rücksprache mit dem Arzt ändern oder ergänzen:
- Name, Vorname und Anschrift des Patienten
- Arzneimittelbezeichnung, Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form
- Darreichungsform
- Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form
- Gebrauchsanweisung, der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“...
- die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen...
- Der Buchstabe „A“, der Buchstabe „S“, der Buchstabe „Z“, der Buchstabe „K“, der Buchstabe „N“
- Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer
- Den Vermerk „Praxisbedarf"
Hierbei muss jedoch sichergestellt sein, dass der Arzt diese Änderungen auch auf seinem in der Praxis verbliebenen Durchschlag (Teil 3 der Verordnung) korrigiert.
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