„Wie man’s macht, macht man’s verkehrt“:
die Tücken der wirtschaftlichen Abgabe
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Um Retaxationen vorzubeugen, achten Apotheken in der Regel sehr genau darauf, was auf ein vorgelegtes Rezept abgegeben wird. Eine Apotheke berichtete uns kürzlich von mehreren Retaxierungen von unterschiedlich ausgestellten DesmoGalen-Verordnungen – sie wollten bei der Abgabe besonders sorgfältig sein und im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots abgeben, dennoch folgten verschiedene Retaxationen. Daher möchten wir dies nachfolgend genauer unter die Lupe nehmen.
Was ist wirtschaftlicher – 4-mal 5-ml-Einzelpackungen oder 1-mal die 4x5-ml-Packung?
Konkret sollte der Patient jeweils mit 4 Flaschen Nasenspray DesmoGalen zu je 5 ml versorgt werden. Der Arzt wählte aber unterschiedliche Verordnungsweisen.
In einem Fall wurden zulasten der Siemens Betriebskrankenkasse (IK 108433248) 4 Einzelflaschen verordnet: „4 x DesmoGalen Nasenspray 5 ml N2 PZN 00601573“. Die 5-ml-Packungsgröße ist bei der vorliegenden Krankenkasse auch der Rabattartikel, daher sollte einer Abgabe der 4 verordneten Packungen nichts im Wege stehen. In diesem Fall brachte die Apotheken-EDV die Apotheke jedoch ins Straucheln: Bei Eingabe der 4 Einzelpackungen wurde durch die EDV ein Hinweis angezeigt, dass die N3-Packung, die ebenfalls 4 Flaschen zu je 5 ml enthält, einerseits für den Patienten aufgrund geringerer Zuzahlung (10 € für die N3-Packung im Vergleich zu 4-mal 5 € bei Abgabe der 4 N2-Packungen), andererseits aber auch für die Krankenkasse wirtschaftlicher sei – ausgehend vom in der EDV hinterlegten Abgabepreis.
Aus diesem Grund gab die Apotheke die N3-Packung ab – allerdings folgte im Nachgang eine Nullretax der Krankenkasse. Leider erhielt der Patient das Arzneimittel als Dauerversorgung und die Apotheke ging bei allen Rezepten gleich vor. Damit musste letztlich die Apotheke die komplette Arzneimittelversorgung aus eigener Tasche bezahlen.
Im Laufe der Zeit änderte der Arzt die Verordnungsweise. Nun erhielt die Apotheke Verordnungen über die N3-Packung: „1 x DesmoGalen Nasenspray 4 x 5 ml N3 PZN 01072734“. Da die Apotheke in der Vergangenheit aufgrund der Nichtabgabe der rabattierten Einzelpackung auf null retaxiert worden war, gab sie nun anstelle der verordneten nicht rabattierten N3-Packung 4-mal die rabattierte N2-Packung ab – jedoch folgte auch hier im Nachgang eine Retax. Immerhin diesmal nicht auf null, sondern es wurde „nur“ der Differenzbetrag abgezogen.
Dennoch wandte sich die Apotheke nun an das DeutscheApothekenPortal, um diesen Sachverhalt aufzuklären – was wäre jeweils die korrekte Vorgehensweise gewesen?
Rahmenvertrag ist maßgeblich
Wer sich noch an die Situation nach dem alten Rahmenvertrag vor dem 1. Juli 2019 erinnert, wird sich auch noch gut an diese „Wirtschaftlichkeitsretaxationen“ erinnern – hier waren Apotheken tatsächlich dazu angehalten, nach wirtschaftlicheren Abgabeoptionen zu forschen (anders kann man es wohl kaum nennen, denn dies war mit deutlichem Mehraufwand verbunden). Da es immer wieder Retaxationen aus diesem Grund gab, wurde mit dem Rahmenvertrag ab dem 1. Juli 2019 diesbezüglich Klarheit geschaffen. Die entsprechende Vereinbarung findet sich bis heute in § 8 Abs. 1:
8 Packungsgrößen
„(1) Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Hier ist mittlerweile unmissverständlich festgelegt, dass die Apotheke ein Rezept mit den jeweils verordneten Packungsgrößen beliefern muss.
So lässt sich also auch die Frage der Apotheke beantworten: „Sieht so aus, als müssten wir haargenau nach verordneter PZN abgeben. Sehen Sie das auch so?“ Genauso ist der Text des Rahmenvertrags gemeint, daher lässt sich an dieser Retax nun leider vermutlich nichts mehr ändern.
Für die Zukunft bleibt festzuhalten: Ein Austausch abweichender Packungsgrößen ist im Normalfall ohne zusätzliche Dokumentation auf dem Rezept nicht erlaubt – auch dann nicht, wenn es alternativ wirtschaftlichere Abgabealternativen gibt. Bei den aktuellen Lieferengpässen wird Apotheken aber in vielen Fällen keine andere Möglichkeit bleiben, um die Patienten zu versorgen. Daher sei an dieser Stelle nochmals auf die SARS-CoV-2-AMVersVO verwiesen, die momentan (bis zum 7. April 2023) noch den Austausch auf andere Packungsgrößen erlaubt. Dazu ist dann allerdings eine Dokumentation auf dem Rezept mit Sonder-PZN erforderlich!
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung