Definitionen sind Schall und Rauch: wenn Logik und Pedanterie aufeinandertreffen
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Unklare Verordnungen dürften so ziemlich jedem Apotheker täglich unterkommen – sei es eine fehlende Stückzahl, eine Stückzahl, die Nmax überschreitet, oder einer der vielen anderen möglichen Gründe, aus denen mit dem Arzt Rücksprache gehalten werden muss. Ärgerlich für Apotheken wird es, wenn an sich klar ist, was abgegeben werden soll, und die Verordnung einem Artikel im Preisverzeichnis zugeordnet werden kann, der dann auch abgegeben wird – aber das trotzdem zur Retaxierung führt.
Dass bei einer unklaren Verordnung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden muss, ist mittlerweile mehr oder weniger jedem Apotheker klar. Auch erkennen die meisten Apothekenmitarbeiter mittlerweile eine solche unklare Verordnung, wie sie seit Inkrafttreten des Rahmenvertrages 2019 offiziell heißt, bereits auf Anhieb. Bevor wir nun aber zum üblichen Absatz kommen, der erklärt, was geschehen ist: Was würden Sie abgeben, wenn Sie eine Verordnung über „Hylo-Gel AT N1“ erhalten? Haben Sie Ihre Wahl getroffen? Dann auf zur Erklärung.
Was war geschehen?
Der betroffene Apotheker erhielt von der AOK Sachsen-Anhalt eine Retaxierung über eine Verordnung, auf der unter anderem besagte „Hylo-Gel AT N1“ verordnet war. An sich ein klarer Fall, sollte man denken. Die abgebende Apothekerin erkannte, dass mit der Verordnung des Arztes die einzigen verordnungsfähigen Augentropfen aus dem Hylo-Sortiment gemeint waren, und gab davon die kleinste im Handel befindliche Packungsgröße – anstelle der nicht existenten N1 – ab. Doch an genau dieser nichtexistenten N1 machte die AOK ihre Retaxierung fest. Denn ein Medizinprodukt habe schließlich kein Normgrößenkennzeichen. Somit hätte die abgebende Apothekerin also Rücksprache mit dem Verordner halten müssen, ob dieser denn ein Medizinprodukt oder ein Arzneimittel gewünscht hätte. Die Tatsache, dass es nur einen einzigen Artikel mit dem Namen „Hylo-Gel“ gibt, wurde dabei vermutlich nur zu gerne übersehen. Und hier wird es spitzfindig: Würde es sich bei Hylo-Gel um ein Arzneimittel handeln, hätte die kleinste im Handel befindliche Packungsgröße anstelle der N1 abgegeben werden dürfen – bei Medizinprodukten gilt diese Regelung nicht – hier muss immer eine explizite Mengenangabe vorhanden sein.
Medizinprodukte mit Arzneicharakter bleiben gefährlich
Für Medizinprodukte mit Arzneicharakter gelten viele Sonderregelungen. Da ein solches Medizinprodukt mit Arzneicharakter aber nicht auf Anhieb erkannt werden kann, muss die Apotheke zwangsläufig bei jedem unbekannten Artikel eingehend prüfen, um was für eine Art von Produkt es sich handelt. Für häufig vorkommende Artikel, die besonderen Abgaberegeln unterliegen, kann es sinnvoll sein, eine Liste anzufertigen. Auch müssen Apotheken zwangsläufig für jede Kleinigkeit mit dem Arzt Rücksprache halten – auch wenn dieser, so wie Sie auch, anderes zu tun hat.
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