Cannabisretax wegen falscher Sonder-PZN
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Nahezu drei Jahre sind mittlerweile vergangen, als die Apotheken vernehmen durften, dass sich der GKV-Spitzenverband und die Apothekerverbände in letzter Minute auf eine Neufassung von § 3 des Rahmenvertrags geeinigt haben. Der Grundgedanke war, mit dieser Vertragserweiterung zu einer künftig entbürokratisierten und problemloseren Patientenversorgung mit weniger Formretaxationen beizutragen.
Nun steht zur Jahresmitte eine Neufassung des Rahmenvertrags an und es bleibt zu hoffen, dass diesmal die Chance genutzt wird, bei unwesentlichen Formfehlern der Versorgung der kranken Patienten Vorrang einzuräumen vor kurzfristigen Zahlungseinsparungen gegenüber den versorgenden Apotheken.
Ein typisches Beispiel für solche Formretaxationen ist die politisch gewollte Versorgung von Cannabispatienten, bei der die sonst vorgeschriebene Vorabzulassung zugunsten einer späteren Überprüfung verschoben wurde. Während man zunächst den Eindruck hatte, man sei froh, dass die Apotheken sich dieser aufwändigen Aufgabe annehmen, wurden nach und nach auch Retaxationen bekannt.
Da zum 01.04.19 neue Sonder-Pharmazentralnummern (PZN) vereinbart wurden, möchten wir die Gelegenheit nutzen, darauf hinzuweisen, dass auch hier bei falscher Verwendung der Sonder-PZN mit Retaxationen gerechnet werden muss. Dass dies nicht auszuschließen ist, zeigt folgende – schon etwas ältere – Formretaxation der bisher gültigen Sonder-PZN:
Krankenkasse: | Salus BKK (IK 105330168) |
Verordnet: | Dronabinol Tropfen |
Verordnungsdatum: | 03.11.17 |
Die Apotheke hatte zur Abrechnung der Rezeptur statt der damals gültigen Sonder-PZN 06460665 die Sonder-PZN für Rezepturanfertigungen 09999011 verwendet und musste diesen Formfehler mit einer Erstattungskürzung auf „null“ bezahlen:
Die zunächst etwas irreführende Retaxbegründung
veranlasste die betroffene Apotheke, Einspruch zu erheben. Dem Einspruch wurde zwar zunächst nicht stattgegeben, aber zumindest wurde eine Erklärung der Retaxbegründung geliefert:
Erst im zweiten Versuch wurde dem erneuten Einspruch mit Unterstützung des zuständigen Landesapothekerverbandes nach Korrektur der Sonder-PZN und erneuter Einreichung der Verordnung stattgegeben.
Damit Sie nicht auch in diese Form-Retax geraten, beachten Sie bitte die ab 01.04.19 gültige Gesamtliste der Sonder-PZN für Cannabiszubereitungen:
- 06460665 Cannabisblüten (z. B. zerkleinern, sieben, portionieren)
- 06460694 für die Abrechnung von unverarbeiteten Cannabisblüten
- 06460671 für die Abrechnung cannabishaltiger Fertigarzneimittel ohne PZN
- 06460748 Dronabinol-Kapseln, Dronabinol-Tropfen
- 06460754 cannabinoidhaltige Stoffe in unverändertem Zustand
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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