Cannabis-Vaporizer nur mit Genehmigung und Präqualifizierung?

Fragen zur Versorgung mit medizinischem Cannabis gehören für die Mitglieder des kostenlosen DAP Forums zu den bevorzugten Themen. Daher möchten wir heute auf ein Problem aufmerksam machen, von dem uns ein Mitglied des Forums berichtete, nämlich das Vorgehen bei Erhalt einer Verordnung von Cannabis-Vaporizern.
Da temperaturgeregelte Vaporizer durch direkte Verdampfung, also ohne Verbrennung, zu einer schonenden Behandlung der verwendeten Blüten führen, bewirken sie zudem eine effizientere Wirkstoffausbeute im Inhalat. Die bei der Verbrennung und beim Rauchen entstehenden Giftstoffe werden ebenfalls vermieden.
Da medizinisch sinnvolle und auch zugelassene Geräte mit Temperatureinstellung und Dampfgebläse meist nicht unter 300 Euro kosten, gibt es natürlich auch hier oft Preisdiskussionen mit den kostentragenden Krankenkassen. Einige versuchen dabei nicht selten, die Erstattung bis auf den Apothekeneinkaufspreis zu reduzieren.

Vorteilhafter ist es, wenn die Apotheken-EDV für einige Krankenkassen bereits getroffene Preisvereinbarungen enthält. Dies war auch für die hier berichtete Versorgung der Fall:

Aus dieser EDV-Anzeige geht jedoch auch hervor, dass trotz des Vertragspreises vorab zusätzlich noch ein Kostenvoranschlag einzureichen ist.

Da die vorausgesetzte ärztliche Verordnung für die Cannabisblüten bereits vorlag, hat die Apotheke dies auch getan und darauf folgende Genehmigung erhalten:

Der Kostenvoranschlag wurde zwar genehmigt, auffällig war jedoch der Vorbehalt, dass eine gültige Präqualifizierung zur Versorgung vorliegen müsse.

Handelte es sich dabei um einen Standardtext bei der Genehmigung von Hilfsmitteln oder welche Präqualifizierung erwartete die Krankenkasse für die Versorgung mit für Cannabis geeigneten Vaporisatoren? Aus der Genehmigung ließ sich dies nicht entnehmen, denn der Verdampfer war offiziell noch nicht in das Hilfsmittelverzeichnis eingetragen. Wäre er der Gruppe 14 (Inhalations- und Atemtherapiegeräte) zuzuordnen, müsste er eine mit „14“ beginnende Hilfsmittelnummer tragen. Obiger Genehmigung ist aber zu entnehmen, dass die Krankenkasse den Vaporisator unter der vorläufigen Hilfsmittelnummer 9971100000 „Verdampfer für Cannabisblüten“ führt.

Im EDV-Hilfsmittelverzeichnis der Apotheke findet sich jedoch noch keine Hilfsmittelnummer für das Produkt:

Um hier nicht Gefahr zu laufen, trotz der vorliegenden Genehmigung letztlich doch noch mangels einer verifizierbaren Präqualifizierung retaxiert zu werden, hat sich die Apotheke bei der genehmigenden Krankenkasse diesbezüglich erkundigt. Die hat ihr zumindest zugesichert, dass sie in dieser Angelegenheit nicht retaxiert würde und die erteilte Genehmigung Gültigkeit habe.

Unser Tipp:

Sollte sich auf Ihrer Kostengenehmigung auch ein entsprechender „Vorbehaltsvermerk“ finden, so kann es sicher nicht schaden, wenn Sie vor der Versorgung noch eine entsprechende Anfrage bei der zuständigen Genehmigungsstelle vornehmen. Dies gilt vor allem, wenn noch keine endgültige Zuordnung zum Hilfsmittelverzeichnis und somit auch zur gegebenenfalls erforderlichen Präqualifizierungsgruppe stattgefunden hat.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung