BtM-Tropfen im Abgabebeleg stückweise dokumentieren
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Mitunter werden im DAP Probleme angefragt, die im DAP Forum bereits früher schon diskutiert wurden, aber vermutlich allgemein in unseren Apotheken nur wenig bekannt sind. Eines dieser Probleme ist die korrekte Ab- bzw. Rückgabe von dokumentationspflichtigen Betäubungsmitteln in flüssiger Zubereitung an den Großhandel oder an eine Filialapotheke.
Eine Mitgliedsapotheke des DAP Forums erkundigte sich bei ihren Kollegen, wie diese Abgabe korrekt zu dokumentieren sei, da bei einer Apothekenrevision beanstandet wurde, dass die Dokumentation einer BtM-Tropflasche in „ml“ geführt wurde und dies nicht zulässig sei, sondern der Abgabebeleg und die Apothekendokumentation in „Stück“ geführt werden müsse.
Dies war für die meisten Apotheker im Forum schwer nachvollziehbar, da die Angabe in „ml“ bei Zubereitung in Tropfen-, Lsg- oder Saftform verständlicherweise für eindeutiger angesehen wurde als die Angabe „1 Stück“.
Nachfolgend Auszüge aus der Forumsdiskussion:
„Diesmal trifft es die Filiale … Angemerkt wurde, dass Tilidin-Tropfen in der BtM-Kartei als x Stück zu dokumentieren sind und nicht in y ml, wie wir es tun (falls mal eine Rezeptur kommt). Das Rezeptur-Argument hat nicht gezogen. Der Pharmazierat beruft sich auf die BtMVV und sagt, dass ein Tropfen als abgeteilte Zubereitung und ‚stückweise‘ zu dokumentieren ist.“
„Muss man dann die ml in Tropfen-Stückzahl umrechnen? Also 100 ml = 2.000 Tropfen?
Bei ‚Valoron‘ steht in der Lauer-Taxe nicht drin, wie viele Tropfen einem ml entsprechen.“
„Nee, eine Flasche entspricht einem Stück. Ich habe also eine Karteikarte für Tilidin xy 100 ml N3 und wenn ich jetzt eine Flasche geliefert bekomme, trage ich als Eingang ‚1‘ ein und nicht 100 und dokumentiere somit stückweise. Blöd halt bei Rezepturen mit Tilidin […].“
„BtMVV § 14 (1) 3 Angaben zur Nachweisführung
[...] zugegangene oder abgegangene Menge und der sich daraus ergebende Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl; bei flüssigen Zubereitungen, die im Rahmen einer Behandlung angewendet werden, die Menge auch in Millilitern[...]
Sind denn 100 ml nun abgeteilt wie Tabletten oder eben doch einfach nur ‚flüssig‘?“
„Genau das ist der Punkt, den ich nicht verstehe […] abgeteilte Zubereitungen in flüssiger Form wären für mich z. B. Ampullen. Mich irritiert der Satz ‚flüssige Zubereitungen, die im Rahmen einer Behandlung eingesetzt werden‘ ➔ ist damit die Substitutionstherapie gemeint? Auf dem Abgabebeleg wird die Tilidin-Flasche mit der Menge ‚1 Stück‘ geliefert. […] Und dann brauche ich für die 50-ml-Flasche (derselben Firma) auch eine extra Karteikarte und für die 20-ml-Flasche (derselben Firma) noch eine extra Karteikarte? Was soll denn der Quatsch? […] Und demnächst trage ich die Tabletten auch nach Packungsstückzahl und nicht nach Tablettenstückzahl ein? Und die Pflasterpackungen auch? Wer kommt denn auf solchen Unsinn?“
„Bei uns werden z. B. ‚Tilidin AL‘ 50 ml und 100 ml von der BtM-Doku zu 150 ml als Gesamtbestand zusammenaddiert. Wenn ich das stückweise mache, hätte ich ja im System nur ‚2 Stück‘ dokumentiert, aber keiner weiß die tatsächliche Menge.“
„Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so ‚vom Gesetzgeber gewollt‘ ist. Die Dokumentation in ‚ml‘ ist eindeutig, und da soll mir mal bitte einer nachweisen, wie ich die nachträglich manipulieren könnte. […] (Nur meine Meinung.)“
„Komisch, die Packungsgrößenverordnung sagt zu Valoron-Tropfen:
Arzneimittelgruppe: Analgetika / Antirheumatika
Nicht abgeteilte Darreichungsformen zur oralen Anwendung Einzeldosis bis 3 ml/g Angaben in ml oder g
Hmm… und wer hat nun recht? BtMVV oder PackungsV?“
Auch der Forumsmoderator konnte hier nur den Rat geben, sich bei der zuständigen „Behörde“, dem BfArM (vormals „Bundesopiumstelle“), zu erkundigen:
„Sie sollten mal beim BfArM schriftlich anfragen, wie die Dokumentation korrekt zu führen ist […].“
Und schließlich kam folgende Antwort eines Forumsmitglieds:
„Wir haben... äh... unfreiwillig beim BfArM angefragt.
Auf eine BtM-Retoure an den GH erhielten wir folgendes Schreiben:“
Da das Forumsmitglied die Antwort des BfArM uns und den Forumskollegen mitteilte, können wir diese Info hier auszugsweise auch den Abonnenten der DAP Retax-News zur Verfügung stellen:
Wie aus dem Schreiben hervorgeht, wird die Eindeutigkeit im Abgabebeleg dadurch sichergestellt, dass die Volumenangabe in der Arzneimittelbezeichnung anzugeben ist (z. B „Tili comp 1 A Pharma Lsg. (100 ml) 1 St.“), während die Packungseinheit immer als 1 Stück anzugeben ist.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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