BtM-Rezepte: Augen auf bei Pflaster-Verordnungen
Mit dem Wegfall der Höchstmengenregelungen ist eine bedeutende Retaxfalle für Apotheken aus der Welt geschafft. Jedoch sind weiterhin die besonderen Vorgaben für BtM-Rezepte zu beachten. Neben der verkürzten Vorlagefrist – BtM-Rezepte müssen innerhalb von sieben Tagen nach dem Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden – spielen auch formale Vorgaben eine wichtige Rolle. Hier berichten Apotheken, dass es häufig hapert. Wir stellen dies heute am Beispiel von BtM-Pflaster-Verordnungen vor.
Spezielle Vorgaben für (Pflaster-)Verordnungen
Laut § 9 Abs. 1 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) gelten unter anderem folgende Vorgaben für die Verordnung von BtM:
9 Abs. 1 BtMVV
„Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: […]
3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form, […]“
Bei BtM ist demnach besonders darauf zu achten, dass eindeutig ein bestimmtes Fertigarzneimittel verordnet wird (beispielsweise durch Angabe von Firma und/oder PZN). Wenn dies nicht der Fall ist und eine Wirkstoffverordnung vorgenommen wird, so müssen alle Angaben gemacht werden, die die Zuordnung zum gewünschten Arzneimittel eindeutig ermöglichen: es müssen also zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen BtM je Packungseinheit angegeben werden. Bei Pflastern müssen außerdem die Beladungsmenge sowie die Freisetzungsrate ersichtlich sein, wenn dies nicht aus der Arzneimittelbezeichnung hervorgeht. Eine Wirkstoffverordnung über „Fentanyl 50 µg/h 5 Matrixpflaster“ ist beispielsweise nicht ausreichend, da die Apotheke so nicht erkennen kann, welches Pflaster sie auswählen muss: es gibt Pflaster dieser Freisetzungsrate mit verschiedenen Beladungsmengen.
Außerdem reicht bei BtM nicht die alleinige Angabe einer Normgröße N1, N2 oder N3, sondern es muss die exakte Stückzahl angegeben werden.
Abgesehen davon, dass die Formalitäten Grundvoraussetzung für ein korrekt ausgestelltes Rezept sind, sind für die Apotheken auch alle Angaben erforderlich, damit eine vertragskonforme Abgabe im Sinne des Rahmenvertrags möglich ist: So dürfen BtM nach § 9 Abs. 3 Buchst. f nur ausgetauscht werden, „wenn hinsichtlich des Wirkstoffs sowohl die freigesetzte Menge (gegebenenfalls pro Zeiteinheit) als auch die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff pro Dosiseinheit identisch sind. Entsprechend müssen auch Applikationshäufigkeit und Applikationsintervall identisch sein.“ Dies kann die Apotheke nur beurteilen, wenn aus der Verordnung eindeutig ersichtlich ist, über welche Eigenschaften das verordnete Präparat verfügt.
Nachbesserungsbedarf sonst Retaxfalle
Apotheken berichten, dass es sowohl hinsichtlich der Arzneimittelbezeichnung als auch bezüglich der Mengenangabe oft Nachbesserungsbedarf bei in der Apotheke vorgelegten BtM-Rezepten gibt. Zwar kann die Apotheke solche Angaben nach ärztlicher Rücksprache selbst heilen, Voraussetzung ist jedoch immer die Erreichbarkeit der Praxis. In jedem Fall bedeutet eine zunächst erforderliche Rezeptänderung eine Verzögerung der Patientenversorgung. Daher wäre es wünschenswert, wenn diese Punkte direkt bei der Rezeptausstellung berücksichtigt werden könnten. Rutschen falsch oder nicht vollständig ausgestellte BtM-Rezepte durch, so lauert hier eine Retaxfalle, die aber durch sorgfältige Rezeptprüfung in der Regel umschifft werden kann.
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