BtM-Rezepte: Augen auf bei Pflaster-Verordnungen

Mit dem Wegfall der Höchst­mengen­regelungen ist eine bedeutende Retax­falle für Apotheken aus der Welt geschafft. Jedoch sind weiter­hin die besonderen Vor­gaben für BtM-Rezepte zu beachten. Neben der verkürzten Vorlage­frist – BtM-Rezepte müssen innerhalb von sieben Tagen nach dem Aus­stellungs­datum in der Apotheke vorge­legt werden – spielen auch formale Vor­gaben eine wichtige Rolle. Hier berichten Apotheken, dass es häufig hapert. Wir stellen dies heute am Bei­spiel von BtM-Pflaster-Ver­ordnungen vor.

Spezielle Vorgaben für (Pflaster-)Verordnungen

Laut § 9 Abs. 1 Betäubungs­mittel­ver­schreibungs­ver­ordnung (BtMVV) gelten unter anderem folgende Vorgaben für die Ver­ordnung von BtM:

9 Abs. 1 BtMVV

„Auf dem Betäubungs­mittel­rezept sind anzu­geben: […]

3. Arznei­mittel­bezeichnung, soweit dadurch eine der nach­stehenden Angaben nicht ein­deutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichts­menge des enthaltenen Betäubungs­mittels je Packungs­einheit, bei abge­teilten Zube­reitungen je abge­teilter Form, Darreichungs­form,
4. Menge des verschriebenen Arznei­mittels in Gramm oder Milli­liter, Stück­zahl der abge­teilten Form, […]“

Bei BtM ist demnach besonders darauf zu achten, dass ein­deutig ein bestimmtes Fertig­arznei­mittel ver­ordnet wird (beispiels­weise durch Angabe von Firma und/oder PZN). Wenn dies nicht der Fall ist und eine Wirk­stoff­ver­ordnung vorge­nommen wird, so müssen alle Angaben gemacht werden, die die Zuordnung zum gewünschten Arznei­mittel eindeutig ermöglichen: es müssen also zusätz­lich Be­zeichnung und Gewichts­menge des ent­haltenen BtM je Packungs­einheit ange­geben werden. Bei Pflastern müssen außerdem die Beladungs­menge sowie die Frei­setzungs­rate ersicht­lich sein, wenn dies nicht aus der Arznei­mittel­be­zeichnung hervor­geht. Eine Wirkstoff­ver­ordnung über „Fentanyl 50 µg/h 5 Matrix­pflaster“ ist beispiels­weise nicht aus­reichend, da die Apotheke so nicht erkennen kann, welches Pflaster sie aus­wählen muss: es gibt Pflaster dieser Frei­setzungs­rate mit ver­schiedenen Beladungs­mengen.

Außerdem reicht bei BtM nicht die alleinige Angabe einer Norm­größe N1, N2 oder N3, sondern es muss die exakte Stück­zahl ange­geben werden.

Abgesehen davon, dass die Formali­täten Grund­voraus­setzung für ein korrekt ausge­stelltes Rezept sind, sind für die Apotheken auch alle Angaben erforderlich, damit eine vertrags­konforme Abgabe im Sinne des Rahmen­vertrags möglich ist: So dürfen BtM nach § 9 Abs. 3 Buchst. f nur ausge­tauscht werden, „wenn hin­sichtlich des Wirk­stoffs sowohl die frei­ge­setzte Menge (gegebenen­falls pro Zeit­einheit) als auch die Gesamt­menge an ent­haltenem Wirk­stoff pro Dosis­einheit identisch sind. Entsprechend müssen auch Applikations­häufigkeit und Applikations­intervall identisch sein.“ Dies kann die Apotheke nur beur­teilen, wenn aus der Ver­ordnung ein­deutig ersicht­lich ist, über welche Eigen­schaften das ver­ordnete Präparat verfügt.

Nach­besserungs­bedarf sonst Retax­falle

Apotheken berichten, dass es sowohl hin­sichtlich der Arznei­mittel­bezeichnung als auch bezüglich der Mengen­angabe oft Nach­besserungs­bedarf bei in der Apotheke vorge­legten BtM-Rezepten gibt. Zwar kann die Apotheke solche Angaben nach ärztlicher Rück­sprache selbst heilen, Voraus­setzung ist jedoch immer die Erreich­barkeit der Praxis. In jedem Fall bedeutet eine zunächst erforderliche Rezept­änderung eine Verzögerung der Patienten­ver­sorgung. Daher wäre es wünschens­wert, wenn diese Punkte direkt bei der Rezept­aus­stellung berück­sichtigt werden könnten. Rutschen falsch oder nicht voll­ständig ausgestellte BtM-Rezepte durch, so lauert hier eine Retax­falle, die aber durch sorgfältige Rezept­prüfung in der Regel umschifft werden kann.

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