BtM-Rezept: Berechtigt ein fehlendes „A“ zur Vollretax?

Nachdem die Vereinbarungen des bisherigen Rahmenvertrags vom Juni 2016 für eine entbürokratisierte, patientenfreundliche Arzneimittelversorgung leider nicht wie erwartet mit Leben erfüllt wurden, bleibt zu hoffen, dass dies dem nach jahrelangen Verhandlungen vereinbarten neuen Rahmenvertrag (vermutlich ab Juli 2019) besser gelingen wird.

Dies wird jedoch nur dann der Fall sein, wenn diesmal auf klare Vereinbarungen gesetzt wurde, denn Absichtserklärungen oder das Verschieben auf künftige Regionalverträge war bisher kein Erfolg beschieden.

Dies gilt auch für unser heutiges Retaxproblem, dass nach Aussage des „Kommentars zum derzeit noch gültigen Rahmenvertrag“ eigentlich schon längst in unseren ergänzenden Regional- beziehungsweise Ersatzkassenverträgengeregelt sein sollte:

„Ein ergänzender Vertrag könnte etwa […] vorsehen, dass Beanstandungen auch dann unterbleiben, wenn die Apotheke bei Abgabe eines Betäubungsmittels das Fehlen ärztlicher Angaben gemäß § 9 BtMVV übersieht. Zu denken wäre hier beispielsweise an die Buchstaben „A“ gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 oder „S“ gemäß § 5 Absatz 4 BtMVV."

Da dies bis heute leider noch nicht geschehen ist, erreichen uns immer noch Retaxationen wie die folgende.

Der Retaxfall

Krankenkasse: BKK VBU
Verordnet:Medikinet adult 40 mg Hartkapseln retardiert REK 50 St. N2
Medikinet adult 10 mg Hartkapseln retardiert REK 50 St. N2
Abgabedatum:02.03.18

Unbestritten verlangt die vorwiegend an den Arzt gerichtete BtMVV in Paragraph 2 Absatz 2 eine „A“-Kennzeichnung bei Höchstmengenüberschreitungen:

Aber die Apotheke ist insoweit ebenfalls betroffen, als ihr in § 12 BtMVV die Abgabe verboten wird, wenn sich entsprechende Gründe ergeben:

12 BtMVV – Abgabe

„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
1. auf eine Verschreibung,
a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte, […].“

Die Verschreibungshöchstmenge für Methylphenidat liegt bei 2,4 g innerhalb von 30 Tagen:

Abb.: Warnhinweis zur Höchstmengen-Verordnung (ADG S 3000)

Dieser Warnhinweis wird leider nicht von allen EDV-Systemen angezeigt. Zwar wurde die Höchstmenge mit 2,4 g noch nicht mit der ersten Verordnungszeile überschritten (entspricht 2 g Methylphenidat), sondern erst zusammen mit der zweiten Verordnungszeile.

Nun sollte man annehmen, dass in solchen Fällen – wenn überhaupt – auch nur die zweite Verordnungszeile retaxiert wird. Dies ist aber nicht bei allen Krankenkassen der Fall. Wegen der ärztlich unbegründeten Höchstmengenüberschreitung durch die zweite Verordnungszeile wurde der Apotheke gleich die gesamte Erstattung verweigert:

Da der Kasse wirtschaftlich kein Nachteil entstanden ist, sollte auf eine Retax gemäß der derzeitigen Rahmenvertragsmöglichkeit eigentlich verzichtet werden. Da dies nicht der Fall war, sollte die Vergütungskürzung wenigsten auf die zweite Verordnungszeile (26,62 Euro) begrenzt werden, da die erste Verordnungszeile für sich allein nicht zu beanstanden ist.

Hätte der Arzt die Verordnung auf zwei Rezepte aufgeteilt und der Patient die beiden Rezepte in zwei unterschiedlichen Apotheken eingelöst, so hätte die Apotheke gar keine Möglichkeit gehabt, die Höchstmengenüberschreitung festzustellen und es hätte auch trotz fehlendem „A“ keine Retax gegeben.

Da diese Art der BtM-Verordnung oder ein generelles Aufbringen des Buchstaben „A“ nicht zur Regelmöglichkeit werden sollte, um den Patienten mit der therapeutisch benötigten Menge zu versorgen, sollten die Vertragspartner endlich über eine praxistaugliche Vereinbarung nachdenken und die Bezahlung der Versorgung nicht einfach der Apotheke aufbürden.

Bis es eine entsprechende Vertragsregelung gibt, muss daher zumindest das erste verordnete Medikinet ohne Höchstmengenüberschreitung erstattet werden.

In der Hoffnung, dass in 2019 durch den neuen Rahmenvertrag wenigstens einige unserer Retaxprobleme geregelt werden, wünsche ich Ihnen allen ein bürokratisch erträglicheres und gesundheitlich gutes und glückliches Neues Jahr.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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