BtM-Notfallverschreibung – was ist zu beachten?

Wird in der Apotheke ein BtM auf einem Nicht-BtM-Rezeptformular vorgelegt, so sollte jeder Apothekenmitarbeiter stutzig werden. Schließlich ist die Abgabe von BtM an sehr enge Regelungen gebunden und bei falscher Umsetzung droht nicht „nur“ eine Retax, sondern man verstößt sogar gegen das BtM-Recht.

Dennoch ist die Verschreibung auf einem Nicht-BtM-Formular erlaubt, jedoch nur im Notfall und mit entsprechender Kennzeichnung.

Rechtliche Grundlage

Die Grundlage für solch eine Notfall-Verschreibung ist in § 8 Abs. 6 der BtMVV zu finden:

8 Abs. 6 BtMVV

„Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort ‚Notfall-Verschreibung‘ zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚N‘ zu kennzeichnen. Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.“

Demnach darf ein Arzt in Notfällen ein BtM auf einem anderen Rezeptformular verordnen. Dazu muss er alle in § 9 BtMVV geforderten Angaben auf dem Rezept machen (also wie bei jedem BtM-Rezept), zusätzlich aber auch den Vermerk „Notfall-Verschreibung“ aufbringen. Nach BtMVV sind Notfall-Verschreibungen grundsätzlich nicht für Substitutionsmittel erlaubt („außer in den Fällen des § 5“), doch im Rahmen der Coronasonderregelungen sind Notfall-Verschreibungen ausnahmsweise auch für Substitutionsmittel zulässig.

Wird solch eine Notfall-Verschreibung in der Apotheke vorgelegt, so muss die Apotheke mit dem verordnenden Arzt Rücksprache halten – am besten noch vor der Belieferung des Rezeptes. Somit erfährt der Arzt auch, an welche Apotheke er das richtige BtM-Rezept nachliefern muss – dies muss unverzüglich geschehen, also direkt dann, wenn der Arzt wieder Zugang zu seinen BtM-Rezepten hat. Die BtMVV definiert dabei nicht, was „unverzüglich“ bedeutet, es sollte aber so schnell wie möglich geschehen, damit der Vorgang abgeschlossen werden kann.

Das nachzureichende BtM-Rezept ist vom Arzt mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen und mit Teil II dieses Rezeptformulars führt die Apotheke auch die Abrechnung mit der Krankenkasse durch. Das nachgereichte Rezept wird mit dem tatsächlichen Abgabedatum bedruckt, auch wenn dieses aufgrund der Notfall-Verschreibung möglicherweise vor dem Ausstellungsdatum der BtM-Verordnung liegt. Wichtig ist, dass die ursprüngliche Notfall-Verschreibung mit Teil I des nachgelieferten BtM-Formulars fix verbunden wird, also beispielsweise indem man die Rezepte aneinandertackert. Diese beiden Teile verbleiben zur Dokumentation in der Apotheke.

Achtung: Eine „N“-Verschreibung darf nicht beliefert werden!

Nach der zuvor beschriebenen Vorgehensweise bei einer Notfall-Verschreibung ergibt sich, dass ein BtM-Rezept, das mit einem „N“ gekennzeichnet ist, nicht (nochmals) durch die Apotheke beliefert werden darf! Wird solch ein BtM-Rezept in der Apotheke vorgelegt, so bedeutet dies, dass die ursprüngliche Verordnung bereits beliefert wurde und hier nur das fehlende Rezept nachgereicht wird. Hier sollte dann in der Apotheke auch eine entsprechende Kommunikation gewährleistet sein, sodass bekannt ist, dass noch ein BtM-Rezept nachgereicht wird.

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