BtM-Anfrage: verordnete Packungsgröße nicht im Handel!
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Das DAP-Team erreichen täglich zahlreiche Anfragen nach retaxsicheren Versorgungen.
Anfragen, die auch von allgemeinem Interesse sind, werden regelmäßig auch im DeutschenApothekenPortal, in den DAP Newslettern und im DAP Dialog veröffentlicht, den die DAP-Mitglieder kostenlos abonnieren können.
Solche Anfragen greift auch gern der Retax-Newsletter auf, denn wir sehen es als unsere Aufgabe an, Retaxationen möglichst zu vermeiden und nicht nur über ungerechtfertigte Retaxationen zu berichten.
Eine Kollegin, die sofort bereit war, ihre Anfrage auch im Retax-Newsletter zu veröffentlichen, schickte uns folgende aktuelle Verordnung:
Dazu stellte sie folgende Anfrage:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
uns liegt für ein Kind eine Verordnung über Ritalin LA 10 mg 56 St. vor. In der Stärke gibt es eine 56er ja nicht regulär im Handel.
Dürften wir 2 x 28 St. abgeben und berechnen?“
In der Tat ist von Ritalin LA der Stärke 10 mg nur eine Packungsgröße mit 28 St. im Handel:
Daher sollte bezüglich der Packungsgröße Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Da für die hier vorliegende GKV-Kasse kein vorrangiger Rabattvertrag existiert, wäre zugleich abzuklären, ob der verordnende Arzt mit einem Austausch gegen eine generische aut-idem-fähige Alternative von Aliud oder ratiopharm (Zeile 1 oder 2) einverstanden ist oder ob er ausdrücklich Ritalin LA wünscht:
Hier die Antwort des DAP-Teams:
„Sehr geehrte Frau ...,
BtM müssen immer stückzahlgenau verordnet und stückzahlgenau abgegeben werden.
Gleichzeitig fordert der Rahmenvertrag, dass die Verordnung eindeutig sein muss, also einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.
Dies ist hier nicht der Fall, da keine 56er-Packung der Stärke 10 mg im Handel ist.“
Gemäß § 9 BtMVV gilt (Auszug):
9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
[…]
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
§ 12 regelt Folgendes (Auszug):
12 Abgabe
(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
1. auf eine Verschreibung,
[…]
b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,
[…]
(2) Bei Verschreibungen und Verschreibungen für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen.
[…]
Hinzu kommen ggf. noch Vorgaben in den Regionalverträgen.
Das DAP empfiehlt daher retaxvorbeugend nach Rücksprache mit dem Arzt, die Verordnungszeile 1 in 2 x Ritalin LA 10 mg 28 St. N1 PZN 06970716 ändern zu lassen und – falls ärztlich gewünscht – das Rezept zusätzlich mit einem Aut-idem-Kreuz gegen einen generischen Austausch schützen zu lassen.
Zu beachten ist auch, dass der Festbetrag zum 01.01.21 von 18,29 € auf 18,77 € angehoben wurde, aber dies wird normalerweise von jedem Apothekensystem korrekt verwaltet.
Auch die zulässige Höchstmenge von 2,4 g innerhalb von 30 Tagen (Arzt für Patienten) ist für die kleine Patientin mit dieser Verordnung nicht überschritten. Zudem hätte der Arzt bei einer möglichen Überschreitung die 1. Verordnungszeile durch ein „A“ von der Höchstmengenberechnung ausgenommen.
Da durch eine ärztliche Änderung auch sichergestellt ist, dass auch der beim Arzt verbleibende Teil III entsprechend geändert wird, sollte es keine Angriffsmöglichkeiten mehr geben.
Dieter Drinhaus, Apotheker, DAP Forum
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