Botendienst-Retax in Coronazeiten: Einspruch anerkannt
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In den vergangenen Wochen berichteten wir über verschiedene Retaxationen, die Apotheken im Zusammenhang mit einer Versorgung während der Coronapandemie erreichten.
In den geschilderten Fällen war es Ziel der Apotheke, ihre Patienten schnellstmöglich zu versorgen und dabei Kontakte so weit wie möglich zu vermeiden. Nun hat uns die Apotheke das Ergebnis ihrer Einsprüche mitgeteilt: Die Botendienst-Retax der AOK Sachsen-Anhalt wurde erfreulicherweise zurückgenommen.
Doch worum ging es eigentlich?
In diesem Fall wurden der Apotheke zwei Rezepte durch die AOK Sachsen-Anhalt retaxiert, wobei die Apotheke ihre Kunden per Botendienst versorgt hatte, gleichzeitig aber eine Akutversorgung auf dem Rezept dokumentiert hatte.
Dabei wurde in der Retaxation von der GKV nicht berücksichtigt, dass es in Apotheken durchaus Fälle geben kann, in denen eine Akutversorgung mit der Versorgung im Botendienst erforderlich wird.
Zudem ist in der SARS-CoV-2-AMVersVO und mittlerweile auch im SGB V, wo die Botendienstvergütung seit Jahresanfang festgeschrieben ist, nicht vereinbart, dass sich Botendienst und Akutversorgung gegenseitig ausschließen.
129 Abs. 5g SGB V
„Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Daher wurden der Apotheke ihre Einsprüche in diesen Fällen folgerichtig anerkannt und die Retaxationen durch die AOK Sachsen-Anhalt zurückgenommen.
Botendienst: korrekte Dokumentation
Mittlerweile hat die neue Botendienst-PZN auch ihren Weg in die Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gefunden. Die neuen Vorgaben mit Stand vom 24.02.2021 sind ab dem Abrechnungsmonat April 2021 anzuwenden.
Zum Botendienst ist dort Folgendes vereinbart:
4.1.4 Botendienst
„4.1.4 a Papierrezept
Bei der Abrechnung des Botendienstes nach § 129 Absatz 5g SGB V sind bezogen auf abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel je Lieferort und Tag im Feld ‚Arzneimittelkennzeichen‘ das Sonderkennzeichen 06461110, im Feld ‚Faktor‘ der Wert ‚1‘ sowie im Feld ‚Taxe‘ die Botendienstgebühr einzutragen. Bei Abrechnungen, zu denen ein elektronischer Zusatzdatensatz zu liefern ist, erfolgt abweichend von den o. g. Regelungen die Angabe des Sonderkennzeichens im elektronischen Datensatz (s. Abschnitt 4.14.1).
4.1.4 b E-Rezept
Bei der Abrechnung des Botendienstes nach § 129 Absatz 5g SGB V ist bezogen auf abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel je Lieferort und Tag, das Sonderkennzeichen für die Botendienstgebühr mit dem Wert ‚1‘ im Feld ‚Faktor‘ und mit der Botendienstgebühr im Feld ‚Bruttopreis‘ in den Abgabedaten anzugeben.“
Wichtig
Der Botendienst kann nur bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel abgerechnet werden.
Weitere Infos finden Sie hier:
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