Bitte keine Zuzahlungsbefreiung angeben!
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Es sind nicht nur Retaxationen oder versorgungsbehindernde Vorschriften, die den Apotheken die tägliche Arzneimittelversorgung erschweren, mitunter sind es auch nicht erforderliche Vermerke von Arztpraxen, die für unnötigen Ärger sorgen.
Eines dieser Probleme beschäftigt Apothekenteams schon seit vielen Jahren, der unnötige Rezeptvermerk: „Dieses Präparat ist zuzahlungsbefreit.“
Der Fall
Folgende Verordnung sorgte im DAP-Retaxforum kürzlich für Diskussionsstoff unter den mittlerweile über 8.600 registrierten Mitgliedsapotheken:
Krankenkasse: | DAK-Gesundheit (IK 100567993) |
Verordnet: | Tamsulosin beta 0,4 mg Ret HVW N3 100 St. |
Datum: | 28.09.2016 |
Bei der Eingabe in die Apotheken-EDV stellte unser Kollege fest, dass das verordnete Präparat weder für die DAK rabattiert ist, noch aktuell eine Zuzahlungsbefreiung existiert.
Die weitere Recherche unseres Kollegen ergab, dass die generelle Zuzahlungsbefreiung schon seit dem 01.07.2014 nicht mehr besteht:
Verständlich ist dabei der Ärger des Patienten, dass das vom ihm gewünschte und vom Arzt verordnete Präparat aktuell weder auf Kosten seiner Krankenkasse abgegeben werden darf, noch (entgegen der ärztlichen Verordnung) zuzahlungsbefreit ist.
Ein Problem, welches sich ärztlicherseits leicht vermeiden lässt, indem die Arztpraxen ihre Datenbanken regelmäßig aktualisieren, wozu sie seit dem 01. Juli 2012 durch die neue Vorschrift zur ärztlichen Arzneiverordnungssoftware (AVS) eigentlich verpflichtet sind.
Im vorliegenden Fall durfte der Patient leider nicht mit seiner gewünschten Arznei versorgt werden, da weder „Pharmazeutische Bedenken“ plausibel zu begründen waren, noch der Versicherte bereit war, die Verordnung als selbst zu bezahlende „Wunschverordnung“ zu akzeptieren.
Letztlich konnte die Apotheke dem Patienten nur anbieten, ihn mit einem zuzahlungsfeien, wirkstoffidentischen Präparat zu versorgen, da die DAK für ihre Versicherten die Auswahl zwischen drei rabattierten Präparaten anbot, von denen zwei zuzahlungsfrei waren (grün umrandet):
Ärzte sollten daher auf diesbezügliche Rezeptvermerke verzichten, da diese unnötigen Ärger zwischen Arzt, Apotheke und Patienten verursachen können.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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