Biologika – wie ist auszutauschen und abzurechnen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Die SARS-CoV-2-AMVersVO soll es den Apotheken erlauben, die Versicherten schneller und unbürokratischer mit Arzneimitteln zu versorgen. Hierzu sind während der Pandemie Abweichungen vom Sozialgesetzbuch, dem Apothekengesetz, der Apothekenbetriebsordnung, dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung erlaubt, um die Patienten vor zusätzlichen Arzt- und Apothekenkontakten zu bewahren.
Allerdings war es auch hier in der Kürze der Zeit nicht möglich, alle gewünschten Ausnahmen detailliert, retaxsicher und vertraglich abgesichert zu erfassen, daher häufen sich die Anfragen beim DAP-Team, ob denn bisherige Versorgungsvorgaben noch zu beachten sind bzw. wie aktuell damit umzugehen ist.
Da viele dieser Anfragen für alle Apotheken interessant sind, möchten wir Ihnen diese gern auch im Retax-Newsletter nahebringen, um Sie vor möglichen Retaxationen zu bewahren, auch wenn die SARS-CoV-2-AMVersVO zusichert:
Bundesministerium für Gesundheit
„Der erleichterte Austausch verordneter Arzneimittel kann von den Krankenkassen bei den Abrechnungen mit den Apotheken nicht beanstandet werden.“
Obwohl die Apotheken ohnehin durch zahlreiche Änderungen während dieser Pandemie bis an die Belastungsgrenze in die gemeinsame Virusbekämpfung eingebunden sind und diese zusätzlichen Aufgaben auch gern erfüllen, empfiehlt es sich, die Covid-Ausnahmen auch formal genau zu beachten, denn sonst werden Retaxationen zunehmend die Folge sein.
Nachfolgend eine Anfrage zu der sensiblen Versorgung mit Biologika:
Apothekenanfrage
„Der Arzt verordnet „Abseamed 2000 N3 PZN: 04000652“ auf AOK-Kassenrezept.
Unsere Software zeigt uns danach die Tabelle der Generika mit den preisgünstigen Importen, z. B. Binocrit von emra, orifarm, eurim.
Ein Rabattvertrag besteht nicht. Müssen wir Binocrit abgeben, da es in der Tabelle in Anlage 1 des Rahmenvertrags steht? Oder ist der Austausch nicht erforderlich, da es sich um ein Biological handelt?
Bisher haben wir Pharmazeutische Bedenken angewendet und das Rezept mit der Sonder-PZN bedruckt.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.“
Natürlich hat das DAP-Team der anfragenden Kollegin geholfen.
Bei Biologika geht es ja nicht nur darum, einen wirtschaftlichen Schaden zu verhindern, sondern vorrangig darum, gesundheitliche Probleme für den Patienten zu vermeiden. Gemäß Anlage 1 des Rahmenvertrags sind bezüglich des Antianämikums Epoetin alfa die Präparate Abseamed, Binocrit und Epoetin alfa Hexal untereinander austauschbar:
9 Abs. 3d Rahmenvertrag
- die in Anlage 1 genannten wirkstoffidentischen biotechnologisch hergestellten Arzneimittel mit gleicher Darreichungsform laut Punkt 3 der Fachinformation sind unabhängig von der im Preis- und Produktverzeichnis gemeldeten Darreichungsform austauschbar
Da kein vorrangig zu beachtender Rabattvertrag besteht, muss nach § 12 Rahmenvertrag eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden:
12 Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel nach § 9 Abs. 2 (1)
„Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.“
Dass dies auch für die Biologika der Anlage 1 Rahmenvertrag gilt, steht in § 9 Abs. 3 Rahmenvertrag:
9 Abs. 3 Rahmenvertrag
„[...] die Verpflichtung der Apotheke zur Berücksichtigung dieser Arzneimittel bei der Auswahl besteht für in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als untereinander wirkstoffgleich aufgeführte Arzneimittel.“
Also ist die Auswahl unter den vier Preisgünstigsten nach Anlage 1 Rahmenvertrag austauschbaren Arzneimitteln, die den Preisanker der Verordnung nicht überschreiten, zu treffen:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vier preisgünstigsten Mitteln um vier Importarzneimittel, die auch bei Biologika als identisch und austauschbar zu ihren bezugnehmenden Originalen gelten – eines dieser vier Präparate müsste also abgegeben werden.
Natürlich hat die Apotheke auch hier die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken anzumelden. Diese sind jedoch bei den von Sachverständigen als austauschbar definierten Biologika besonders sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.
Dieter Drinhaus, Apotheker, DAP Forum
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung