Auswahl bei neutraler Importverordnung in Bayern
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Mehrmals in den letzten Jahren mussten wir schon auf fehlende Vereinbarungen bei „neutralen Importverordnungen“ hinweisen, da der gegenwärtige Zustand Retaxationen aufgrund mangelnder Vereinbarungen geradezu herausfordert und die betroffenen Apotheken dem vertraglich wenig entgegenzusetzen haben.
Im DAP Retax-Newsletter vom 22. Juni 2017 hatten wir zuletzt darauf hingewiesen. In diesem Bericht mussten wir aufzeigen, dass die Retaxstelle der Krankenkasse sich mangels eigener vertraglicher Regelung auf die lobenswerterweise schon verhandelte Vorschrift in Bayern berief, dann aber über die bayerische Regelung hinausging, indem man vertragswidrig gleich auf die günstigste Importarznei retaxierte.
Doch auch die an sich akzeptable bayerische Vertragsregelung birgt eine zu beachtende Retaxfalle, wie die folgende Retaxation aus Bayern zeigt, die ein treues Mitglied des DAP Retaxforums dem Moderator zur Verfügung stellte:
Krankenkasse: | AOK Bayern (IK 108310400) |
Verordnung: | Cimzia 200 mg FER 3 x 2 St. N2 Import |
Abgabedatum: | 31.03.2017 |
Das Problem besteht in Bayern nicht mehr in einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung zur „neutralen Importverordnung“ (= verordnet lediglich mit der Angabe „Import“ ohne namentliche Nennung eines Importeurs oder dessen PZN), sondern darin, dass die neue Regelung in § 3 (22) b Regionalvertrag Bayern offensichtlich immer noch zu wenig bekannt ist:
3 (22) Regionalvertrag Bayern
„a) Verordnet der Vertragsarzt ein Importarzneimittel unter Angabe eines bestimmten Importeurs ohne Kennzeichnung des aut idem-Feldes, hat der Apotheker das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten wirkstoffgleichen Arzneimittel abzugeben.
b) Verordnet der Vertragsarzt ein Arzneimittel mit dem Zusatz „Import“ o. ä., ohne Kennzeichnung des aut idem-Feldes, hat der Apotheker eines der drei preisgünstigsten wirkstoffgleichen Arzneimittel abzugeben.“
Leider gehen auch in Bayern immer noch viele Apotheken davon aus, dass eine „neutrale Importverordnung“, die lediglich den unbestimmten Verordnungszusatz „Import“ aufweist, die Abgabe von allen Importen erlauben würde, da kein Importeur namentlich bezeichnet und somit auch kein Preisanker vorgegeben wurde.
Dass dieser Irrtum bei bayerischen Regionalkassen Retaxationen zur Folge haben kann, zeigt die oben genannte Verordnung. Der von der Apotheke abgegebene Import der Firma kohlpharma (4.592,89 Euro) entsprach nicht der Vorgabe „eines der drei preisgünstigsten“ und wurde daher – in Bayern vertraglich korrekt – auf das damals drittgünstigste Importarzneimittel von Orifarm (4.542,77 Euro) retaxiert:
Die Differenz der beiden Abgabepreise von 50,12 Euro (nach Abzug der jeweiligen Importrabatte) wurde der betroffenen Apotheke wegen „unwirtschaftlicher Auswahl bei Verordnung von Importarzneimitteln“ belastet:
Fazit
Bitte achten Sie bei Verordnungen zulasten einer Regionalkasse darauf, ob es auch in Ihrem Regionalvertrag ähnliche Vereinbarungen gibt, damit Sie nicht ebenfalls in diese „Retaxfalle“ tappen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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