Austauschbare Darreichungsformen – Klärung dringend notwendig!

In § 4 Rahmenvertrag sind die Bedingungen eines Aut-idem-Austauschs auch in Bezug auf die Darreichungsform geregelt. Dort heißt es:

4 (1) Rahmenvertrag

„Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel

  • nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
  • die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem),

hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen [...]

d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei sind

  • die Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) gleich,
  • Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a SGB V austauschbar [Anm.: Anlage VII der AM-RL].“

Bedingung für einen Austausch ist demnach eine identische Bezeichnung in der Lauer-Taxe oder eine Listung des Wirkstoffes in der Anlage VII Teil A der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA.

Die Austauschbarkeit nach Anlage VII kann auch auf der Seite des Deutschen Apothekenportals kontrolliert werden: 

Auch die Softwaresysteme der Apotheken zeigen nach dieser Regelung einen möglichen Austausch in die Rabattartikel an.

Dennoch erreichen uns immer wieder Anfragen bezüglich der Austauschbarkeit. Eine Apotheke kontaktierte das DAP zum Beispiel mit der folgenden Anfrage:

„Wir sind auf eine Problematik bei Foster / Inuvair gestoßen. Laut damaliger BAV-Aussage müssen wir INH und DOS austauschen bzw. die gekennzeichnete Darreichungsform selbstständig übergehen, sonst bekommen wir nicht den Rabattartikel angezeigt. Ähnlich war es doch auch im Copaxone-Fall mit den Darreichungsformen FER und ILO. Ist Ihnen dieser Fall schon bekannt? Gibt es denn noch weitere solche Problematiken?“

Diese beiden Fälle müssen allerdings unterschieden werden:

Bei Copaxone ging es um den Austausch zwischen dem Original und den Importen, die mit unterschiedlichen Darreichungsformen gemeldet waren. Da Importe und bezugnehmendes Original jedoch als das Gleiche gelten, sind sie gegeneinander austauschbar (§ 5 Abs. 2 Rahmenvertrag). Leider gibt es noch keine öffentliche Stellungnahme, ob dies auch in jedem Fall so ist, wenn die Darreichungsformen unterschiedlich und als nicht austauschbar gemeldet sind.

Anders ist der Fall bei Foster und Inuvair zu bewerten, da diese Produkte beide Originale (Janssen-Cilag und Chiesi) sind. Sie sind von der Zusammensetzung und den Anwendungsgebieten zwar identisch, jedoch nicht austauschbar, solange die Darreichungsformen nicht gleich in der Lauer-Taxe gelistet sind oder vom G-BA als austauschbar gemeldet wurden.

Jedes Produkt ist bezüglich seiner Importe innerhalb der Original-Import-Gruppe austauschbar, jedoch nicht untereinander (Original gegen Original).

Da für die Wirkstoffkombination aus Beclomethason und Formoterol keine Darreichungsformen als austauschbar in Anlage VII gelistet sind, wird bei Verordnungen über Inuvair kein Austausch in das eventuell rabattierte Foster angezeigt.

Auf nochmalige Nachfrage bei ihrem Verband erhielt die Apotheke erneut die Auskunft, dass bei der Verordnung von Inuvair immer Foster abzugeben sei, egal welche Darreichungsform verordnet oder gelistet ist, da Foster der Rabattartikel sei. Sie unterstellen wohl sogar den Herstellern, dass diese absichtlich andere Darreichungsformen melden, damit nicht der Rabattartikel abgegeben wird.

Verwunderlich ist in der Tat die unterschiedliche Bezeichnung innerhalb eines Systems:

Als Abkürzung ist INH = Inhalat hinterlegt (siehe Abb. oben). Diese Darreichungsform wird auch für den Aut–idem-Vergleich und die damit verbundene Rabattartikelanzeige herangezogen. Ebenso ist die Darreichungsform INH im ABDA-Stamm hinterlegt. In der ABDA-Datenbank findet man jedoch die Darreichungsform DOS, was einen Austausch zu Foster möglich machen würde:

Den Apotheken ist jedoch eine solche langwierige Recherche nicht zuzumuten, sie muss sich auf die Anzeige der Rabattartikel ihres Software-Anbieters verlassen können.

Solange die zur Recherche der Rabattsituation herangezogene Meldung der Darreichungsformen nicht einheitlich, bzw. gleich ist, ist nach Meinung des DAP kein Austausch zwischen Foster und Inuvair möglich.

Ihr DAP-Team

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