Austauschbar oder nicht: War die Retax berechtigt?
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Wenn entsprechende Anfragen kommen, lohnt sich häufig auch ein Blick in unsere Retaxsammlung, denn häufig sind klärungsbedürftige, unveröffentlichte Fälle bereits früher beanstandet worden, aber bis dato noch immer aktuell.
Einer dieser Fälle ist die Austauschbarkeit bei folgender Verordnung:
Krankenkasse: | BKK 24 (IK 102122660) |
Verordnet: | Diclac 75 Id Ret N1 20 St. |
Abgabedatum: | 24.01.18 |
Diese Verordnung wurde und wird bei Eingabe in die Apotheken-EDV als von der Apotheke selbst zu entscheidende Versorgung angezeigt.
Zunächst wird korrekt auf die bestehende Problematik hingewiesen, denn die aus zwei Diclofenac-Komponenten bestehende „Id“-Zubereitung dieses Diclac®-Präparates von Hexal entspricht in der Zusammensetzung nicht dem rabattierten Monopräparat des hier zur Debatte stehenden Rabattpartners „Diclofenac Nat Mic Lab 75 mg N1“. Daher zeigt die Apotheken-EDV auch aktuell einen entsprechenden Hinweis an: „Angaben zu Wirkstoff oder Wirkstärke weichen ab! Bitte prüfen Sie vor dem Austausch, ob diese Angaben relevant sind.“
Beide Präparate enthalten zwar 75 mg Diclofenac, aber das „Id“-Präparat enthält zwei Komponenten: einen schnell freisetzenden Anteil mit 12,5 mg und einen retardierten Anteil mit 62,5 mg Diclofenac.
Forscht man tiefer in der Apotheken-EDV, so findet man weitere Details. Der Vergleich zwischen dem verordneten „Diclac 75 ID ret. Hexal“ und der Rabattarznei der BKK 24 „Diclofenac Nat MicLab 75 mg Ret.“ zeigt folgendes Bild:
Alle Aut-idem-Kriterien entsprechen den gesetzlichen Abgabebestimmungen. Beim Hexal-Produkt sind allerdings die enthaltenen 75 mg Diclofenac in eine schnell- und eine retardiert freisetzende Komponente aufgeteilt – dies ist beim Rabattpräparat nicht der Fall.
Somit bleibt die Frage, ob diese beiden pharmakologisch unterschiedlich freisetzenden Präparate tatsächlich gegeneinander austauschbar sind.
Die Apotheke in unserem Fall hielt dies nicht für gegeben, gab daher das verordnete Diclac® ab und wurde dafür prompt retaxiert:
Die Rezeptprüfungsstelle war also der Meinung, dass hier gegen ihre Rabattarznei ausgetauscht werden musste und verweigerte daher die Erstattung der Versorgung.
Es handelt sich hier nicht um eine große Summe. Gleichwohl wäre es aber für die pharmazeutischen Mitarbeiter sehr hilfreich, wenn hier künftig durch die EDV verbindliche Versorgungsentscheidungen angezeigt würden, statt die Entscheidung die finanzielle Verantwortung und ggf. erforderliche Pharmazeutische Bedenken auch weiterhin den Apotheken zu überlassen.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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