Ausblick und Rückblick auf die Corona-Sonderregeln in der Apotheke
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Die meisten Apothekenmitarbeiter dürften sich mittlerweile an die erleichterten Abgaberegeln während der Pandemie gewöhnt haben – ohne sie wäre eine einigermaßen zügige und unbürokratische Versorgung mit Arzneimitteln wahrscheinlich oft nicht möglich gewesen. Wie es um die Verlängerung der Ausnahmeregeln steht und welche Retax sich aktuell mehrt, erfahren Sie im heutigen Beitrag.
Ausblick: Verlängerung der Corona-Sonderregeln
Es war zu erwarten, aber nun ist es amtlich: Die Corona-Sonderregeln nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) wurden verlängert. Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ gelten die Corona-Sonderregeln nun neben anderen pandemiebedingten Verordnungen über den 31. März 2021 hinaus weiter. Ein neues fixes Enddatum für das Fortbestehen der Sonderregeln gibt es nicht. Vielmehr ist nun festgelegt, dass die Pandemieregeln so lange fortgelten, wie die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorliegt. Neu ist, dass die Feststellung der epidemischen Lage künftig automatisch als aufgehoben gilt, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach Feststellung das Fortbestehen erneut feststellt.
Rückblick: vereinzelte Retaxationen
In der letzten Zeit haben wir immer wieder über verschiedene Retaxationen, die Apotheken im Zusammenhang mit einer Versorgung während der Corona-Pandemie erreichten, berichtet. Darunter waren u. a. Kürzungen bei Abgabe von Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste und bei Botendienstversorgungen, bei der die Apotheke gleichzeitig eine Akutversorgung dokumentiert hatte.
Aktuelle Botendienst-Retaxationen: Wie steht es um die Unterscheidung verschreibungspflichtig vs. OTC?
Nun mehren sich wiederum Retaxationen, in denen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Zuge der Pandemie über den Botendienst ausgeliefert wurden und der Botendienst nach SARS-CoV-2-AMVersVO berechnet wurde, aber die Kasse dies nicht anerkannte. Hier zwei Beispiele, in denen die BKK Melitta Plus zwei Verordnungen vom 01.07.2020 und 04.08.2020 retaxierte:
Verlauf der Botendienst-Vergütungsregelung
Die Botendienstvergütung wurde erstmals mit der SARS-CoV-2-AMVersVO eingeführt. Die Regelung galt zunächst vom 22. April 2020 bis 30. September 2020, und zwar sowohl für die GKV als auch die PKV. Einbezogen waren Arzneimittel jeglicher Art – es wurde nicht nach verschreibungspflichtig und OTC unterschieden.
4 Abs. 1 SARS-CoV-2-AMVersVO
„Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Anschließend wurde die Botendienstvergütung mit der ersten Änderungsverordnung der SARS-CoV-2-AMVersVO verlängert und auf 2,50 € pro Lieferung halbiert:
„In § 4 Absatz 1 wird die Angabe ‚5 Euro‘ durch die Angabe ‚2,50 Euro‘ ersetzt.“
Dies galt bis 31. Dezember 2020.
Schlussendlich wurde die Botendienstvergütung mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken fix in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen. Seit dem 01.01.2021 gilt nach § 129 Abs. 5g SGB V:
129 Abs. 5g SGB V
„Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Seit dem 01.01.2021 gilt somit, dass die Vergütung des Botendienstes in Höhe von 2,50 € nur noch für die Belieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und ausschließlich für Belieferungen von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherungen berechnet werden darf.
Fazit
Da sich die Botendienst-Retaxationen in unserem Fall auf Lieferungen von OTC-Arzneimitteln im Juli und August 2020 und somit auf die damals heranzuziehende SARS-CoV-2-AMVersVO beziehen, sind diese nach Ansicht des DAP nicht gerechtfertigt; das DAP empfiehlt Einspruch zu erheben.
Laut § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-AMVersVO konnten Apotheken vom 22.04. bis 30.09.20 „zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen […] bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben“. Vom 01.10. bis 31.12.20 galt ein Beitrag von 2,50 € zzgl. MwSt.
Die Preiskalkulation für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ausnahmsweise vom Arzt auf Muster-16-Rezept zulasten der GKV verordnet werden, bezieht sich neben der Preiskalkulation von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ebenfalls auf die Arzneimittelpreisverordnung, siehe § 129 Abs. 5a SGB V:
„Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung.“
Daher ist die Botendienstvergütung nach SARS-CoV-2-AMVersVO nach Ansicht des DAP ebenfalls auf OTC-Arzneimittel anwendbar, die vom Arzt auf Muster-16-Rezept verordnet wurden.
Hinweis
Dieser Beitrag wurde nachträglich geändert. Das Fazit wurde angepasst sowie der Hinweiskasten am Ende des Beitrags ergänzt.
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