Apotheken müssen sich so behandeln lassen, als hätten sie die Retax erhalten
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Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wie eine langjährige Mitgliedsapotheke ihren über 8.700 Kolleginnen und Kollegen des DAP-Retaxforums mitteilt, hat sie über ihr Rezeptabrechnungszentrum einen Retaxabzug der DAK in Höhe von 128,55 Euro erhalten, obwohl ihr hierzu keine schriftlichen Unterlagen vorliegen.
Auszug aus der Mitteilung von „R.“ an die Mitglieder des DAP-Retaxforums (27.03.2017, 22:20 Uhr):
„R.“:
„Vom ARZ wurde uns mitgeteilt, dass die DAK für Beanstandungen aus 09 und 10/2015 insgesamt 128,55 Euro in Abzug gebracht hat.
Da ich für diesen Zeitraum keine Retax vorliegen habe und auch der Betrag sich nicht zuordnen lässt, bat ich die DAK um Nachreichung der Unterlagen und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Fristwahrung…“
Hier der zugehörige Einspruch unseres Kollegen an die retaxierende DAK-Gesundheit (Auszug):
Wer gehofft hatte, dass angesichts des nicht erhaltenen, mittlerweile eigentlich verspäteten Retaxabzuges, die Krankenkasse zumindest auch der Apotheke Gelegenheit gegeben hätte, die fraglichen Retaxationen zu prüfen, sieht sich getäuscht. Die Krankenkasse verweigerte dies mit folgender Begründung:
DAK:
„Wir durften von der Erreichbarkeit unter der uns bekannten Anschrift ausgehen. Sie müssen sich also so behandeln lassen, als hätten Sie innerhalb der Frist des § 17 Absatz 1 Arzneiversorgungsvertrag tatsächlich von der Beanstandung Kenntnis erlangt.“
17 vdek-Vertrag Beanstandungen
„(1) Die bei der Rechnungsprüfung festgestellten rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzten Beträge werden von den Ersatzkassen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats berichtigt, in dem die Lieferung erfolgte.“
Die Rezeptprüfungsstelle der DAK beruft sich zusätzlich auf den § 130 BGB:
DAK:
„Gemäß § 130 Absatz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Zugegangen ist die Willenserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auf Hindernisse aus seinem Bereich kann sich der Empfänger dabei nicht berufen, da er diesen durch geeignete Vorkehrungen begegnen kann und muss. Der Zugang wird u. a. durch den Einwurf in den Briefkasten bewirkt.
Die Abrechnugskorrektur für die Monate 09+10/2015 wurde Ihnen mit Schreiben vom 06.06.2016 mitgeteilt.“
Nachdem die DAK mitgeteilt hat, wie sich Apotheken bezüglich nicht erhaltener, aber belasteter Retaxationen „behandeln lassen“ müssen, werden die beanstandeten Rezeptimages der Apotheke zwar „nochmals“ zugestellt, es wird aber vorbeugend zusätzlich darauf hingewiesen:
DAK:
„Infolge der zwischenzeitlich abgelaufenen Einspruchsfrist ist die Erhebung des Einspruchs unzulässig.“
Ob dies juristisch haltbar ist, muss ggf. das zuständige Gericht entscheiden.
Kann es wirklich korrekt sein, dass eine Krankenkasse als Körperschaft öffentlichen Rechts eine vertragsgemäße Retaxzustellung nicht nachweisen muss, gleichzeitig aber bei verspäteter erneuter Zustellung alle Einspruchsrechte der betroffenen Apotheke wegen Fristüberschreitung ausgeschlossen werden?
Für entsprechende Zuschriften von Juristen unter retaxforum@extragmx.net wäre ich dankbar.
Was bleibt, ist die bittere Erkenntnis des betroffenen Kollegen:
„R.“:
„Wenn das Schule macht, könnte so manche Kasse behaupten, eine Retax geschickt zu haben und gleich mal das Geld kassieren, ohne dass noch Einsprüche möglich sind!“
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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