Alternativartikelsuche

Einen Rabattartikel abzugeben kann ja nicht falsch sein – das denken zumindest viele Kollegen und tappen gerade beim Vorsatz, alles richtig machen zu wollen, in die Abgabefalle.

Immer wieder stoßen Apotheker oder PTA bei der Suche nach einem lieferbaren Artikel auf Rabattarzneimittel, die ihnen in der ursprünglichen Rabattartikelsuche gar nicht angezeigt wurden. Doch werden diese Rabattartikel, die aufgrund eines Abgabevorschlags und nicht aufgrund des verordneten Artikels gefunden werden, abgegeben, kann eine Retax drohen.

Der Fall

Einer Apotheke lag folgende Verordnung zulasten der AOK Rheinland/Hamburg vor:

Restex Tabletten TAB 50 ST N2 PZN 00576154.

Die nicht mehr lieferbaren Restex-Tabletten sind mit AV gekennzeichnet. Als Abgabeoption wird der Apotheke Levodopa/B-Neurax angezeigt.

Als die Apotheke dann aber das vorgeschlagene Levodopa/B-Neurax nochmals in die Kasse eingegeben hatte, wurde ein Rabattartikel (AL) angezeigt:

Aus Vorsicht hielt der Kollege Rücksprache mit dem DAP-Team. Die Anfrage dieses Kollegen ist gar nicht selten und die Antwort darauf anscheinend auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich, denn auch Kassen sind in diese Falle schon hineingetappt. Wir berichteten über einen solchen Fall bereits im August 2019. Hier nahm die Kasse an, dass, wenn die Abgabe austauschbar zur Verordnung ist und eine Rabattarznei austauschbar zur Abgabe, dann gilt immer auch, dass die Rabattarznei austauschbar zur Verordnung ist.

Diese Annahme ist jedoch falsch, denn der abzugebende Artikel muss immer austauschbar mit der ursprünglichen ärztlichen Verordnung sein.

Sieht man sich die ursprüngliche Verordnung genauer an, erkennt man, warum der Rabattartikel nicht abgegeben werden kann.

Die Indikation des verordneten Restex lautet wie folgt:

Zur Behandlung des idiopathischen und infolge dialysepflichtiger Niereninsuffizienz symptomatischen Restless-Legs-Syndroms (Syndrom der unruhigen Beine).

Der Rabattartikel von AL hat lediglich die Indikation Morbus Parkinson. Somit stimmen diese beiden Artikel in keiner Indikation überein und dürfen nicht ausgetauscht werden (IÜ = Indikationsübereinstimmung).

Geregelt ist das in § 9 Abs. 3e Rahmenvertrag:

9 Abs. 3e Rahmenvertrag

„Das für die Abgabe ausgewählte Fertigarzneimittel muss gegenüber dem ärztlich verordneten Fertigarzneimittel folgende Kriterien erfüllen:

[...]

e) Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet,

die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten ist ausreichend,“

Das von awinta angezeigte und auch laut Lauer-Taxe online abgabefähige Levodopa/Benserazid neuraxpharm ist mit allen drei oben genannten Indikationen im Handel und kann und muss daher auf die vorliegende Restex-Verordnung abgegeben werden. Auf eine Verordnung über Levodopa/B-Neurax müsste jedoch der Rabattartikel abgegeben werden, da hier mindestens eine Indikationsübereinstimmung vorliegt.

Fazit

Für eine retaxsichere Abgabe sollte immer von der ärztlichen Verordnung aus die Alternativsuche gestartet werden. Bei Unklarheiten sollte nochmals auf übereinstimmende Indikationen oder ggf. auch auf gleiche oder austauschbare Darreichungsformen geprüft werden.

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