Alle Jahre wieder… spült der Datumswechsel Geld in die Retaxkassen
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Gewohnheiten sind zuverlässige Verbündete mancher – in Apothekenkreisen gefürchteten – „Retaxkassen“. Sind der Patient und seine gewohnte Verordnung der versorgenden Apotheke schon über einen längeren Zeitraum bekannt, so besteht immer die Gefahr, dass eine geringfügige Verordnungsänderung unbemerkt bleibt und letztlich der Apotheke in Rechnung gestellt wird.
Leider mussten wir schon häufiger über solche Verordnungen berichten. Besonders beliebt bei manchen Retaxcentern ist jedoch der Jahreswechsel, denn wir alle haben uns wohl schon dabei ertappt, dass wir uns der Jahreszahl des abgelaufenen Jahres offenbar so verbunden fühlen, dass wir diese auch nach dem Jahreswechsel zunächst automatisch weiterhin verwenden. Dies ist im Allgemeinen jedoch kein Problem, da es im privaten Bereich meist schmunzelnd ignoriert werden darf und im allgemeinen Geschäftsleben – falls erforderlich – durch eine einfache Änderung behoben werden kann.
Nicht jedoch bei ärztlichen Verordnungen, denn hier wird eine seit über einem Jahr abgelaufene Verordnung unterstellt und obwohl alle Beteiligten wissen, wie der „Fehler“ zustande kam, wird eine nachträgliche Korrektur meist abgelehnt, da diese im „Massengeschäft“ den Krankenkassen und deren Rezeptkontrolleuren nicht zumutbar sei.
An dieser lukrativen Retaxmöglichkeit hat auch die Absicht des Gesetzgebers, „Formretaxationen“ ohne entstandenen Schaden künftig auszuschließen, leider nichts geändert:
Krankenkasse: | Barmer GEK (IK 106780007) |
Verordnung: | Azithromycin 500 N1 |
Abgabedatum: | 02.01.2017 |
Verordnungsdatum: | irrtümlich 02.01.2016 |
Die Rezeptprüfstelle der Krankenkasse entdeckte diesen – nach ihrer Meinung offenbar gravierenden, die Arzneimittelsicherheit gefährdenden – ärztlichen Verordnungsfehler und stellte der Apotheke acht Monate später diesen „Datumsirrtum“ in Rechnung, da die Verordnung angeblich nicht innerhalb eines Monats beliefert wurde:
Auch das allgemein übliche Recht zur Korrektur des „Datumsirrtums“ wird der Apotheke und der Arztpraxis verwehrt. Nachträgliche Korrekturen sind einer Rezeptabrechnungsstelle aufgrund ihres „Massengeschäfts“ laut eines älteren BSG-Urteils nicht zumutbar und daher wird der entsprechende Einspruch der Apotheke sogar gegenüber dem sie vertretenden Apothekerverband abgelehnt:
Dass der neuere Rahmenvertrag im § 3 den Kassen durchaus die Berechtigung gibt, solche Retaxationen zu unterlassen bzw. diese zumindest im Einspruchsverfahren zurückzunehmen, wird dabei leider immer noch nicht berücksichtigt.
Da in solchen Fällen auch meist verlangt wird, den Verordnungsfehler vor der Arzneimittelversorgung ärztlich korrigieren zu lassen, was am 2. Januar erfahrungsgemäß nahezu unmöglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, belasten die Rezeptprüfstellen mit solchen erkennbaren Datumsfehlern vorrangig auch die eigenen Versicherten. Einige Regionalkassen haben dies längst erkannt und verzichten auf solche Versorgungshürden ihrer Versicherten, wie zum Beispiel die AOK Bayern:
§ 3 (2) ALV Bayern
Eine ähnliche Ermächtigung bei offensichtlich falschem Ausstellungsdatum fehlt bei den Ersatzkassen, dort gelten selbst offensichtliche Datumsfehler als nicht ordnungsgemäße Verordnung gem. § 4 (1) g) und dürfen gem. § 4 (6) bei angeblicher Überschreitung der Monatsfrist retaxiert werden.
§ 4 (6) vdek AVV
Nun machen jedoch vernünftigerweise nur wenige Ersatzkassen in so offensichtlichen Irrtumsfällen von dieser vertraglichen Retaxmöglichkeit Gebrauch, um die Versorgung ihrer Versicherten nicht unnötig zu behindern.
Damit Sie zum Jahresbeginn 2018 vor dieser Retaxfalle geschützt sind, bleibt uns leider nur, Sie darauf hinzuweisen, zum Jahreswechsel bei der Rezeptnachkontrolle nochmals besonders auf die Datumsangabe zu achten.
Ihnen allen unsere besten Wünsche zum Jahreswechsel, mögen Sie alle von Retaxationen möglichst verschont bleiben.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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