Achtung bei Rezeptkorrekturen

Mit dem ALBVVG wurden im SGB V erstmals Regel­ungen festgelegt, die Retaxationen in bestimmten Fällen gänzlich aus­schließen (beispiels­weise bei fehlender Dosierungs­angabe) bzw. Null­retaxationen unter­binden, wenn die Apotheke eine Abweichung von der Abgabe­rang­folge des Rahmen­vertrags nicht auf dem Rezept dokumentiert.

Auch eine Überschreitung der Abgabefrist bei normalen Rezepten um bis zu drei Tage gehört nun zu den Punkten, die nicht mehr retaxiert werden dürfen. Doch die Apotheke muss dies erst einmal „bemerken“. Und keinesfalls sollte ein (zunächst falsch aufgedrucktes) Abgabedatum mit Tipp-Ex korrigiert werden – dies führt in den meisten Fällen zu einer Nullretax. Dies war schon vor dem ALBVVG so und wird vorerst auch so bleiben, da solch eine Korrektur in dieser Form nicht erlaubt ist.

7.000-Euro-Rubbel-Retax

In einem Fall wurde einer Apotheke im vergangenen Sommer ein Rezept mit Ausstellungsdatum im Juli vorgelegt. Verordnet waren 2 Packungen NutropinAq 10 mg/2 ml 30 I.E. Inj.-Lsg. 6 Amp 2 ml N2 PZN 01421608. Der Kunde reichte zu diesem Zeitpunkt gleich mehrere Rezepte ein. Das NutropinAq dieser Verordnung benötigte er dringend für seinen Sohn, daher veranlasste die Apotheke umgehend die Bestellung und versorgte den Sohn des Kunden zeitnah. Die Apotheke schildert, dass der Kunde die ausstellende Ambulanz nur alle 6 Monate besucht und anschließend die ausgestellten Rezepte oft nicht direkt, sondern in der Regel nur nach Bedarf einreicht. Da mehrere Rezepte gleichzeitig eingereicht wurden, fiel die Überschreitung der Abgabefrist erst im Nachhinein auf. Der Korrekturaufkleber, der oben rechts im Taxfeld der Apotheke verwendet wurde, wurde zwar korrekt gekennzeichnet (Hinweis „Fehldruck“, abgezeichnet mit Kürzel), allerdings wurde das Abgabedatum mit Tipp-Ex und ohne Angabe von Gründen korrigiert. Hier „rubbelte“ die Krankenkasse und stellte fest, dass das ursprünglich aufgedruckte Datum die zulässige Abgabefrist überschritt: Die Folge war eine Nullretax dieser mit mehr als 7.000 Euro hochpreisigen Verordnung.

Rein formaler Fehler?

Es bleibt natürlich dabei, dass der Patient mit dem benötigten Arzneimittel versorgt wurde, aber korrekt ist auch, dass die Krankenkasse in diesem Fall mit ihrer Retax im Recht ist. Allerdings ist die Frage, ob hier eine Rechnungskürzung ausreichend wäre, denn die Höhe dieser Retax ist für eine kleine Apotheke sehr viel Geld.

Gemäß Rahmenvertrag ist eine verspätete Abgabe durchaus erlaubt, es muss nur vorab mit dem Arzt Rücksprache gehalten werden und die Gründe müssen auf dem Rezept vermerkt werden.

6 Abs. 2 Buchst. g7 Rahmenvertrag

„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]
(g7) die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung auf einem papiergebundenen Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abgezeichnet werden oder bei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.“

Vielleicht könnte die Apotheke einem Einspruch auch ein Schreiben des Arztes beilegen, aus dem hervorgeht, dass er mit der verspäteten Abgabe einverstanden war. Grundsätzlich müsste die Apotheke in solch einem Fall das falsche Datum nicht mit Tipp-Ex, sondern händisch streichen und das korrigierte Datum mit Dokumentation der Begründung auf dem Rezept aufbringen.

Grundsätzlich kann eine Krankenkasse im Einzelfall auch entscheiden, die Apotheke ganz oder teilweise zu vergüten. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Fehler, der die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht tangiert, denn der Arzt hat das Mittel verordnet und die Apotheke hat es (wenn auch verspätet) dem Patienten ausgehändigt. Auch die Arzneimittelsicherheit war nicht gefährdet, sodass die Kasse in diesem Fall auf eine Retax verzichten könnte:

6 Abs. 1 Buchst. c und d Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch der Apothekerin / des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
c) die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten,
d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“

Es bleibt abzuwarten, ob die Krankenkasse solch einen Einspruch anerkennt, damit die Apotheke nicht auf den Kosten der Patientenversorgung sitzenbleibt.

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