Achtung bei der Bedruckung von T-Rezepten

Bei T-Rezepten gilt auf­grund der hohen Sicher­heits­maß­nahmen bei den poten­ziell frucht­schädigenden T-Substanzen bekannter­maßen eine verkürzte Rezept­gültig­keit von 6 Tagen nach dem Aus­stellungs­datum. Das bedeutet, dass beispiels­weise ein an einem Donners­tag ausge­stelltes T-Rezept am darauf­folgenden Mittwoch einge­löst und das verordnete Arznei­mittel an die Patientin bzw. den Patienten ausge­händigt werden muss.

Da Arznei­mittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid vermutlich in den seltensten Fällen in den Apotheken als „Standard­medikamente“ vorrätig sind, wird meistens eine Bestellung des verordneten Mittels erforderlich sein. Dabei muss berück­sichtigt werden, dass nicht alle dieser Arznei­mittel über den Groß­handel bezogen werden können. Wird ein T-Rezept erst einige Tage nach der Aus­stellung vorge­legt und ist dann auch noch der Bezug des Arznei­mittels nur per Direkt­bestellung möglich (oder steht noch das Wochen­ende bevor), kann es mit der Frist bis zur Abgabe eng werden.

Retax wegen verspäteter Rezeptbedruckung

Die kurze Frist wird Apotheken immer wieder zum Verhängnis und wird dann erfahrungs­gemäß mit einer Null­retax geahndet – was bei den teils hoch­preisigen Arznei­mitteln dieser Substanz­klasse einen gewaltigen Einschnitt für die Apotheke bedeutet.

Eine Apotheke berichtete uns kürzlich von einer Retax, bei der die Einlösung und Abgabe innerhalb der vorge­sehenen 6-Tages-Frist vonstatten­ging, aller­dings bei der Rezept­be­druckung ein Fehler unter­lief. Das Arznei­mittel wurde am sechsten Tag nach dem Aus­stellungs­datum an den Kunden ausge­händigt, jedoch sollten Rezept­bedruckung und Dokumentation in Ruhe am darauf­folgenden Tag erfolgen, damit in der am Abgabe­tag herrschenden Hektik kein Fehler unter­läuft.

Problematisch war dann aller­dings, dass am Folge­tag das Rezept mit eben­diesem Datum bedruckt wurde und nicht mit dem tat­sächlichen Datum der Abgabe. Im Rechen­zentrum fiel dieser Fehler auf und das Rezept wurde von dort an die Apotheke zurück­geschickt. Diese korrigierte das aufge­druckte Datum händisch und vermerkte die Gründe, die zu diesem Fehl­druck geführt hatten. Gleich­zeitig wollte die Apotheke aber auf Nummer sicher gehen und forderte ein Duplikat des T-Rezeptes in der aus­stellenden Praxis an, schließ­lich ging es hier um 6.000 Euro. Da bis zu dieser erneuten Rezept­aus­stellung einige Zeit verstrich, wurden beide Rezepte erst deutlich später bei der Kranken­kasse einge­reicht. Allerdings retaxierte diese nun beide Rezepte: Das erste Rezept wegen Über­schreitung der Abgabe­frist und das Duplikat als Doppel­abrechnung.

Was kann nachgewiesen werden?

In einem Einspruch gegen diese Retax sollte die Apotheke versuchen, der Kranken­kasse die genaue Ent­stehungs­geschichte dieser beiden T-Rezepte zu erläutern – an sich ist der Sach­verhalt einwand­frei nach­zu­voll­ziehen und sollte anhand von Liefer­scheinen und des Kassen­bons zur frist­ge­rechten Abgabe an den Kunden auch nachweis­bar sein. Dann sollte auch klar werden, dass es sich bei dem einge­reichten Duplikat nicht um eine Doppel­ab­rechnung, sondern lediglich um eine neue Ver­ordnung, die den formalen Anforderungen genügt, handelt.

Es bleibt abzuwarten, wie dieser Fall ausgeht und ob die Apotheke sich gegebenen­falls auch juristische Unter­stützung holt, um diese hohe Retax abzuwenden.

Insgesamt zeigt sich aller­dings einmal mehr, dass bei T-Rezepten besondere Aufmerk­samkeit gefordert ist: einer­seits, um die Versicherten recht­zeitig und unter Beachtung der gegebenen Sicherheits­maß­nahmen mit den benötigten Arznei­mitteln zu versorgen, anderer­seits, um auch bei der Abrechnung nicht in eine formale Falle wie bei dem vor­liegenden Fehl­druck zu tappen, obwohl Vorlage und Abgabe nachweis­lich frist­gerecht erfolgt sind.

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