Achtung bei der Bedruckung von T-Rezepten
Bei T-Rezepten gilt aufgrund der hohen Sicherheitsmaßnahmen bei den potenziell fruchtschädigenden T-Substanzen bekanntermaßen eine verkürzte Rezeptgültigkeit von 6 Tagen nach dem Ausstellungsdatum. Das bedeutet, dass beispielsweise ein an einem Donnerstag ausgestelltes T-Rezept am darauffolgenden Mittwoch eingelöst und das verordnete Arzneimittel an die Patientin bzw. den Patienten ausgehändigt werden muss.
Da Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid vermutlich in den seltensten Fällen in den Apotheken als „Standardmedikamente“ vorrätig sind, wird meistens eine Bestellung des verordneten Mittels erforderlich sein. Dabei muss berücksichtigt werden, dass nicht alle dieser Arzneimittel über den Großhandel bezogen werden können. Wird ein T-Rezept erst einige Tage nach der Ausstellung vorgelegt und ist dann auch noch der Bezug des Arzneimittels nur per Direktbestellung möglich (oder steht noch das Wochenende bevor), kann es mit der Frist bis zur Abgabe eng werden.
Retax wegen verspäteter Rezeptbedruckung
Die kurze Frist wird Apotheken immer wieder zum Verhängnis und wird dann erfahrungsgemäß mit einer Nullretax geahndet – was bei den teils hochpreisigen Arzneimitteln dieser Substanzklasse einen gewaltigen Einschnitt für die Apotheke bedeutet.
Eine Apotheke berichtete uns kürzlich von einer Retax, bei der die Einlösung und Abgabe innerhalb der vorgesehenen 6-Tages-Frist vonstattenging, allerdings bei der Rezeptbedruckung ein Fehler unterlief. Das Arzneimittel wurde am sechsten Tag nach dem Ausstellungsdatum an den Kunden ausgehändigt, jedoch sollten Rezeptbedruckung und Dokumentation in Ruhe am darauffolgenden Tag erfolgen, damit in der am Abgabetag herrschenden Hektik kein Fehler unterläuft.
Problematisch war dann allerdings, dass am Folgetag das Rezept mit ebendiesem Datum bedruckt wurde und nicht mit dem tatsächlichen Datum der Abgabe. Im Rechenzentrum fiel dieser Fehler auf und das Rezept wurde von dort an die Apotheke zurückgeschickt. Diese korrigierte das aufgedruckte Datum händisch und vermerkte die Gründe, die zu diesem Fehldruck geführt hatten. Gleichzeitig wollte die Apotheke aber auf Nummer sicher gehen und forderte ein Duplikat des T-Rezeptes in der ausstellenden Praxis an, schließlich ging es hier um 6.000 Euro. Da bis zu dieser erneuten Rezeptausstellung einige Zeit verstrich, wurden beide Rezepte erst deutlich später bei der Krankenkasse eingereicht. Allerdings retaxierte diese nun beide Rezepte: Das erste Rezept wegen Überschreitung der Abgabefrist und das Duplikat als Doppelabrechnung.
Was kann nachgewiesen werden?
In einem Einspruch gegen diese Retax sollte die Apotheke versuchen, der Krankenkasse die genaue Entstehungsgeschichte dieser beiden T-Rezepte zu erläutern – an sich ist der Sachverhalt einwandfrei nachzuvollziehen und sollte anhand von Lieferscheinen und des Kassenbons zur fristgerechten Abgabe an den Kunden auch nachweisbar sein. Dann sollte auch klar werden, dass es sich bei dem eingereichten Duplikat nicht um eine Doppelabrechnung, sondern lediglich um eine neue Verordnung, die den formalen Anforderungen genügt, handelt.
Es bleibt abzuwarten, wie dieser Fall ausgeht und ob die Apotheke sich gegebenenfalls auch juristische Unterstützung holt, um diese hohe Retax abzuwenden.
Insgesamt zeigt sich allerdings einmal mehr, dass bei T-Rezepten besondere Aufmerksamkeit gefordert ist: einerseits, um die Versicherten rechtzeitig und unter Beachtung der gegebenen Sicherheitsmaßnahmen mit den benötigten Arzneimitteln zu versorgen, andererseits, um auch bei der Abrechnung nicht in eine formale Falle wie bei dem vorliegenden Fehldruck zu tappen, obwohl Vorlage und Abgabe nachweislich fristgerecht erfolgt sind.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung