5.000-Euro-Retax aufgrund vergessener Arztunterschrift
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Während mit dem ALBVVG einige Retaxationen zukünftig unterbunden werden, bleibt es dabei, dass die klassischen Rezeptformalien durch die Apotheke zu prüfen sind. Gemäß § 129 Abs. 4d SGB V werden verschiedene Retaxationen ausgeschlossen.
129 Abs. 4d SGB V in der Fassung des ALBVVG
„Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn
- die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
- das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
- die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
- die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
- die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.
Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a Satz 2 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung.“
Für den Fall, dass die Apotheke bei der Abgabe den Rabattvertrag nicht beachtet oder ein Austausch eines preisgünstigen Arzneimittels nicht vorgenommen wurde (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V), sollen Retaxationen ebenfalls ausgeschlossen werden. In diesen Fällen entfällt für die Apotheke allerdings der Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV. Das ALBVVG wurde am gestrigen 26.07.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und die Artikel, die das Retaxverbot betreffen, traten schon am Folgetag – also heute – in Kraft.
Arztunterschrift ist unerlässlich
Es bleibt jedoch dabei, dass die Arztunterschrift unerlässlich ist – was sicherlich auch sinnvoll ist. Dennoch kennt jeder, der in der Apotheke arbeitet, Fälle, in denen zwar der Arztstempel auf dem Rezept aufgebracht wurde, die Unterschrift aber fehlt. Dies wurde auch einer Apotheke zum Verhängnis, die sich hilfesuchend an das DAP wendete: Sie hatte ein Sprechstundenbedarfsrezept über insgesamt 80 Impfdosen Vaxigrip Tetra 2022/2023 sowie 90 Impfdosen Efluelda 2022/2023 im Wert von knapp 5.000 Euro an die Arztpraxis geliefert, aber dabei übersehen, dass die Arztunterschrift fehlte. Im Nachgang folgte die Retax in voller Höhe.
Erfahrungsgemäß hat ein Einspruch in solch einem Fall wenig Aussicht auf Erfolg, da diese zentrale Vorgabe nicht nur in den Arzneilieferverträgen, sondern auch in § 2 Abs. 1 Punkt 10 der Arzneimittelverschreibungsverordnung verankert ist:
2 Abs. 1 Punkt 10 AMVV
„Die Verschreibung muss enthalten:
[…]
10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.“
Aufgrund der Höhe der Retax könnte die Apotheke nur auf die Kulanz der Krankenkasse hoffen und ein Schreiben des Arztes beilegen, in dem er bestätigt, dass er leider die Unterschrift vergessen hat, die Verordnung aber in dieser Form gewollt war und er die Impfstoffe natürlich erhalten hat. Wie die Krankenkasse letztlich damit umgeht, bleibt abzuwarten, denn hier ist sie klar im Recht.
Daher sollten Apotheken weiterhin genau darauf achten, dass die Grundformalien wie Arztunterschrift auf dem Rezept vorhanden sind, am besten in doppelter Kontrolle einmal bei der Rezeptbelieferung und in weiterer Rezeptprüfung, bevor das Rezept in die Abrechnung gelangt.
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