4.400-Euro-Einspruch wegen angeblicher Nichtabgabe der Rabattarznei stattgegeben
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Sicher erinnern Sie sich noch an unseren Retax-Newsletter vom 19.12.19:
„Unberechtigte Retax wegen angeblicher Nichtabgabe der Rabattarznei“.
Hierbei ging es um folgende Verordnung des biotechnologisch hergestellten Arzneimittels „Remicade 100 mg Pulver PIK 3 St. N1 PZN 01359654“, verordnet auf zwei Zeilen zu je 3 Stück zulasten der IKK classic Sachsen (IK 107202793):
Diese Verordnung wurde der versorgenden Apotheke vom Rezeptprüfungsdienstleister DAVASO nicht vergütet, da es angeblich für die IKK classic Sachsen ein vorrangig abzugebendes Rabattarzneimittel gab („Nichtbeachtung Rabattverträge“):
Dies war für die betroffene Apotheke und ihre Kollegen im DAP Forum nicht nachvollziehbar, denn zum Abgabezeitpunkt gab es nach Recherchen im DAP Retaxierungs-Checkplus und in der Lauer-Taxe kein austauschbares Rabattarzneimittel für die IKK classic:
Abb.: Recherche im DAP Retaxierungs-Checkplus
Die Vermutung lag nahe, dass die Krankenkasse bzw. ihr Retax-Dienstleister (DAVASO GmbH Leipzig) das bei dieser IKK rabattierte Biosimilar Inflectra im Auge hatte.
Dem war entgegenzuhalten, dass das verordnete Remicade kein gegen das rabattierte Inflectra austauschbares Bioidentical ist, da laut Anlage 1 des Rahmenvertrags nur Remsima gegen Inflectra substituiert werden darf.
Was blieb, war eine Versorgung, die alle zum Abgabezeitpunkt gültigen vertraglichen und rechtlichen Bedingungen erfüllte:
- Die Krankenkasse IKK classic ist eindeutig auf der Verordnung genannt und daher gelten auch nur deren Rabattverträge.
- Hier war eindeutig – verteilt auf zwei Verordnungszeilen – das Original Remicade (mit PZN und Herstellerangabe) verordnet.
- Es handelt sich um ein biologisch hergestelltes Arzneimittel und diese sind nur substituierbar, wenn die entsprechenden Präparate in der Anlage 1 des Rahmenvertrags zum Abgabezeitpunkt als austauschbar aufgeführt werden. Dies war und ist nicht der Fall.
Diese Retaxation war somit nicht berechtigt und daher hatten wir der betroffenen Apotheke geraten, mit Nachdruck Einspruch einzulegen.
Dies hat die Apotheke auch getan und daher freut es uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass die IKK classic diesen Einspruch sorgfältig geprüft hat und die Retaxation über knapp 4.400 Euro zurücknahm:
Angesichts der Höhe der zurückgenommenen Retaxation freuen wir uns mit der betroffenen Apotheke. Wir danken auch der IKK classic, dass sie sich berechtigten Einsprüchen zugänglich zeigt und nicht auf den Klageweg verweist, da dies leider nicht mehr für alle GKV-Kassen selbstverständlich ist.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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