2 - 1 = 1! Oder nicht?
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Stellen Sie sich vor, Sie würden irgendwo zwei identische Artikel bestellen, der Lieferant vermerkt „nur noch 1 Artikel lieferbar“ und liefert anstelle des zweiten Artikels einen möglichst gleichwertigen Ersatzartikel.
Was würden Sie tun? Etwa den Ersatzartikel behalten, diesen jedoch nicht bezahlen, da Sie gerne eine nochmalige Erklärung erhalten möchten, weshalb Ihr zweiter Wunschartikel nicht geliefert wurde? Dann würden Sie sich wohl in Kürze vor Gericht einfinden müssen.
Nicht so bei bestimmten Krankenkassen, wie nachfolgende 2.925,58 Euro-Retaxation zeigt, die dem DAP mit der nachvollziehbaren Anmerkung „Absolute Frechheit“ zugesandt wurde:
Krankenkasse: | Kaufmännische Krankenkasse (IK 104075509) |
3. Verordnungszeile: | Tobi Inhalationsamp. 56 St. 2 x |
Abgabedatum: | 19.02.2018 |
Die verordneten Mengen wurden ärztlich mit „exakte Menge!“ begründet. Die nur noch einmal mögliche Rabatt- und Importabgabe von der Apotheke mit Sonder-PZN 02567024 und Faktor 4 an der dritten Stelle „114“ sowie dem Vermerk „Import nur 1 x lieferbar!“ wurde der Krankenkasse mitgeteilt.
Dies reichte dem Rezeptprüfungsdienstleister der Krankenkasse aber offenbar nicht aus. Man sah hier dennoch eine Möglichkeit, sich die Versorgung mit der alternativ gelieferten, zweiten 56er-Packung von der Apotheke bezahlen zu lassen:
Eine der beiden Packungen der dritten Verordnungszeile wurde erstattet, nicht jedoch die andere. Abzüglich der durch die Apotheke bereits entrichteten Kassenrabatte ergab sich ein (Retax-)Betrag in Höhe von 2.925,58 Euro, der der Apotheke, trotz begründeter Versorgung mit dem aut-idem-konformen Alternativartikel von kohlpharma, nicht erstattet wurde:
Natürlich erhob die betroffene Apotheke Einspruch und reichte den Fall auch an ihren Apothekerverband weiter, da der Faktor „4“ zur Sonder-PZN 02567024 ja bekanntermaßen beinhaltet: „rabattbegünstigtes UND importiertes Arzneimittel nicht lieferbar“.
Zusätzlich wurde durch einen Vermerk noch manuell darauf hingewiesen, dass der Import nur einmal lieferbar war! Für den Einspruch wurden darüber hinaus noch mehrere Großhandelsbestätigungen beigefügt, um die Lieferdefekte der Rabattarznei UND der Importe zu belegen.
Ich gehe davon aus, dass die Liefer- und Abgabesituation für beide Packungen der gesamten Verordnungszeile 3 somit ausreichend erklärt und belegt ist. Sollten einige Krankenkassen weitere Vermerke und/oder Sonder-PZN erwarten, um der Bürokratie Genüge zu tun, dann sollten wir uns schon mal über DIN-A4-Rezeptformate Gedanken machen.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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