19.000-Euro-Retax wegen nicht definierter N-Bezeichnung
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Die Corona-Krise verlangt derzeit auch von den Apotheken einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz. Mitunter wird dieser Extraaufwand sogar in den Medien lobend anerkannt. Wenn in dieser Zeit eine existenzbedrohende Retaxation die Apotheke erreicht, dann erschüttert dies die gegenwärtige Versorgung mehr als sonst ohnehin schon üblich.
Dies gilt umso mehr für die nachfolgende Retaxation, bestehend aus drei identischen Einzelbeanstandungen über insgesamt 19.000 Euro.
Beispiel Retax 1:
Krankenkasse: | DAK Gesundheit IK 105836717 |
Verordnungszeile 1: | 2 x ! Lynparza 50 mg Hartkapseln, N1 |
Abgabe: | 2 x Lynparza 50 mg Hartkaps. N2 CC Pharma |
Da der der Hämatologe der verordnenden Fachklinik leider keine näher kennzeichnende PZN angegeben hat, aber die Apotheke den Patienten und dessen Bedarf kannte, hat sie die nicht definierte N1-Bezeichnung durch die benötigte Versorgung mit der kleinsten N-bezeichneten Normgröße „N2“ ersetzt.
Möglicherweise hat die Apotheke dabei die Streichung des alten § 4 (9) im neuen vdek-Vertrag im Gedächtnis gehabt:
Wer daher der Meinung ist, die vertragliche Verpflichtung zur Abgabe der kleinsten Packungsgröße sei damit nicht mehr vereinbart, irrt, denn diese Verpflichtung ist in zwei anderen Paragrafen weiterhin im aktuellen vdek-Vertrag enthalten:
4 (7) vdek-AVV
4 (10) vdek-AVV
Das hatte leider auch die Rezeptprüfstelle der DAK im Sinn und daher wurde diese Versorgung retaxiert.
Die Firmenauswahl wurde bei den Retaxationen auch nicht in Frage gestellt, aber da eine N1 für Lynparza nicht definiert war und ist, wurde die Abgabe von 2 x (4 x 112 St.) N2 auf 1 x (4 x 112 St.) N2 retaxiert.
Auffallend ist auch hier wiederum, dass die erste retaxierte Verordnung vom 13.03.19 datiert, also kurz vor Ablauf der vereinbarten vdek-Retaxfrist!
Dies war beispielhaft nur die erste von drei gleichartigen Retaxationen der GfS im Auftrag der DAK, insgesamt also über 19.000 Euro:
Die Apotheke wird zunächst Einspruch erheben und diesem auch eine Bestätigung des verordnenden Klinikarztes beifügen, dass die Versorgung dieser Verordnungen sowohl in seinem als auch im Interesse des Versicherten war.
Wir werden am Ball bleiben und ggf. wieder darüber berichten, ob die DAK von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ganz oder teilweise auf die Retaxation zu verzichten, und wie die Angelegenheit letztlich entschieden wurde.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum
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