Sonder-PZN für Botendienst steht fest

Die Sonder-PZN für die Abrechnung der 5 Euro zzgl. MwSt. pro Apotheken­boten­dienst steht fest. Darüber informierten die Landes­apotheker­verbände ihre Mitglieds­apotheken am 30.04.2020. Die neue Vergütung wurde mit der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung (SARS-CoV-2-AMVV) mit Wirkung zum 22.04.2020 beschlossen. Unklar ist noch, wie Apotheken die einmalige Pauschale von 250 Euro zzgl. MwSt. abrechnen sollen.

Laut der Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband e.V. können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes, wie mit der SARS-CoV-2-AMVV beschlossen, je Lieferort und Tag 5 Euro zzgl. MwSt. abrechnen (5,95 Euro). Dazu wird das Rezept wie folgt bedruckt:

  • Im PZN-Feld: Sonder-PZN 06461110
  • Im Feld „Faktor“: 1
  • Im Feld „Taxe“: 595

Diese Kennzeichnung ist auch bei Privatrezepten zu nutzen.

Das Sonderkennzeichen wird umgehend von den Softwarehäusern in die Apothekensoftware eingepflegt. Ansonsten kann das Sonderkennzeichen auch manuell aufgetragen werden, wobei die 5,95 Euro dann im Gesamt-Brutto enthalten sein müssen.

Die Regelung zur Vergütung des Botendienstes ist bis zum 30.09.2020 befristet. Wie bei der Abrechnung der einmaligen Pauschale von 250 Euro zzgl. MwSt. zulasten der GKV vorzugehen ist, wird separat vereinbart.

Hintergrund: Was regelt die SARS-CoV-2-AMVV zum Botendienst?

Apotheken können seit dem 22. April 2020 bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zuschlag von 5,00 Euro zzgl. MwSt. abrechnen. Außerdem sollen Apotheken einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in Höhe von 250 Euro zzgl. MwSt. zulasten der gesetzlichen Krankenkassen geltend machen können.

Auszug aus § 4 SARS-CoV-2-AMVV:

„(1) Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arznei­mittel­preis­verordnung genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arznei­mitteln im Wege des Boten­dienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatz­steuer erheben.

(2) Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arznei­mittel­preis­verordnung genannten Zuschlägen können Apotheken einmalig einen Betrag zur Förderung von Boten­diensten in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatz­steuer zu Lasten der gesetzlichen Kranken­versicherung erheben. Das Nähere über die Aufbringung und Verteilung des Betrages vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzen­organisation der Apotheker und der Spitzen­verband Bund der Krankenkassen.“

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