SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung: Abrechnung von Teilmengen
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Etwa zwei Wochen nach Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden aktuell mehr Details zu ihrer technischen Umsetzung in der Apotheke bekannt. Die Verordnung räumt Apotheken unter anderem mehr Spielraum beim Austausch von Arzneimitteln ein, wenn das abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder nicht lieferbar ist. Dazu gehört die Abgabe von Teilmengen, wenn die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist.
Für die Abgabe von Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung sollen Apotheken laut Mitteilung der Apothekerverbände bei der Erstabgabe den vollständigen Preis der Packung unter Angabe der zugehörigen PZN abrechnen. Die Zuzahlung wird wie üblich erhoben. Zusätzlich ist das Sonderkennzeichen 06461127 vor der PZN der Packung, aus der die Menge entnommen wurde, aufzudrucken. Im Feld „Faktor“ steht „1“, im Feld „Taxe“ steht „0“.
Entnimmt die Apotheke für andere Patienten weitere Teilmengen aus derselben Packung, ist ebenfalls die PZN der Packung aufzudrucken, aber mit den Werten „1“ im Feld „Faktor“ und „0“ im Feld „Betrag“. Außerdem ist im Anschluss das Sonderkennzeichen 06461133 aufzudrucken, mit „1“ im Feld „Faktor“ und „690“ im Feld „Taxe“. Der Betrag von 6,90 Euro entspricht dem in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bestimmten Zuschlag von 5,80 Euro zzgl. Umsatzsteuer, der nach der ersten Entnahme einer Teilmenge bei den weiteren Entnahmen abgerechnet werden darf. Die gesetzliche Zuzahlung wird auch bei der erneuten Abgabe von Teilmengen aus derselben Packung fällig.
4 Abs. 3 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
„Bei der Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung können Apotheken bei der ersten Abgabe die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Zuschläge erheben. Bei der Abgabe weiterer Teilmengen aus derselben Packung an andere Patienten können Apotheken abweichend von den Zuschlägen in § 3 Absatz 1 Satz 1 [Anm. d. Red.: AMPreisV] jeweils nur den Zuschlag von 5,80 Euro erheben.“
Manuelles Auftragen von Sonder-PZN
Beim manuellen Auftragen von Sonderkennzeichen ist zu beachten, dass die Sonder-PZN maschinenlesbar und der jeweilige Betrag im Gesamt-Brutto enthalten sein muss.
- Merkblatt SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung