Dosierungsangabe: Retax-Friedenspflicht bei Ersatzkassen
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Die Ersatzkassen haben die Friedenspflicht, Rezepte mit fehlender Dosierungsangabe nicht zu retaxieren, bis zum 30. September 2021 verlängert. Seit November 2020 ist die Angabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) eine Pflichtangabe auf Verordnungen von Rx-Arzneimitteln. In der Umsetzung hakte es jedoch zu Beginn.
Erst nach Inkrafttreten der AMVV-Änderung zeigte sich, wie viele Fragen zur verpflichtenden Dosierungsangabe noch offen waren – trotz einer vorangegangenen Übergangsfrist von einem Jahr (die AMVV-Änderung wurde bereits Oktober 2019 veröffentlicht). Fragen, die aufkamen, waren z. B. folgende:
- Ist die Dosierung bei OTC-Arzneimitteln eine Pflichtangabe?
- Darf die Apotheke eine fehlende Dosierung bzw. das Kürzel „Dj“ in Rücksprache mit dem Arzt ergänzen?
- Ist die Angabe >>Dj<< auf BtM-Rezepten zulässig?
- Ist die Dosisangabe erforderlich, wenn ein Patient das Arzneimittel abholt, die Anwendung aber durch den Arzt erfolgt?
Für Apotheken ergab sich aus der neuen Pflichtangabe ein Problem, da es bei fehlender bzw. nicht ergänzter Dosierung bzw. fehlendem Hinweis auf eine schriftliche Anweisung oder einen Medikationsplan zu Retaxationen kommen konnte – und das mitten in einer Pandemie. Die einheitliche Retax-Friedenspflicht der Ersatzkassen bezüglich der Dosierungsangabe bis zum 30.09.2021 ist daher begrüßenswert, um sowohl Apotheken als auch Ärzte zu entlasten.
Hintergrund
Die verpflichtende Angabe der Dosierung geht auf die 18. Verordnung zur Änderung der AMVV zurück. Diese wurde am 31.10.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat nach einem Jahr Schonfrist zum 1. November 2020 in Kraft. Ab diesem Datum sollte der Arzt bei jeder Verordnung eines Rx-Arzneimittels verpflichtend die Dosierung oder einen Hinweis auf das Vorliegen einer schriftlichen Anweisung bzw. eines Medikationsplans auf dem Rezept angeben.