Neuer vdek-Arzneiversorgungsvertrag
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Zum 1. März 2021 ist ein neuer vdek-Arzneiversorgungsvertrag in Kraft getreten, der nun bei Rezepten zulasten der Ersatzkassen (BARMER, DAK-Gesundheit, HEK, hkk, KKH und TK) zu beachten ist. Neben redaktionellen Änderungen gab es Anpassungen im Hinblick auf Korrekturmöglichkeiten und zur Preisankerüberschreitung. Es folgt ein Überblick relevanter Neuerungen.
Änderung der Packungsgröße und -anzahl bei Nichtverfügbarkeit
Neu in den Vertrag aufgenommen wurde die Möglichkeit, in Rücksprache mit dem Arzt die Packungsgröße und/oder Packungsanzahl eines verordneten Arzneimittels zu ändern, wenn kein Arzneimittel mit der verordneten Menge aus dem Auswahlbereich nach Rahmenvertrag verfügbar ist und das verordnete Mittel ansonsten eindeutig für die Abgabe bestimmt ist. Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf dabei nicht überschritten werden. Das Ergebnis der Rücksprache ist auf dem Rezept zu vermerken und von einem Apotheker abzuzeichnen. Auf das Rezept sind die PZN der tatsächlich abgegebenen Packungen zu drucken. Die Zuzahlung wird pro Packung fällig.
Eine Nichtverfügbarkeitsanfrage ausreichend
Zudem wird im neuen Vertrag klargestellt, dass zum Nachweis einer Nichtverfügbarkeit bei Rezepten zulasten der Ersatzkassen eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel ausreichend ist. Im Rahmenvertrag werden abweichend davon in bestimmten Fällen zwei Verfügbarkeitsanfragen bei Großhändlern gefordert. Die Nachweise müssen aber auch bei den Ersatzkassen § 2 Abs. 11 Satz 6 Rahmenvertrag entsprechen:
2 Abs. 11 Satz 6 Rahmenvertrag
„Die Apotheke erhält vom Großhandel über die Verfügbarkeitsanfragen einen entsprechenden Beleg, aus dem mindestens der abgefragte Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, der Zeitstempel der Anfrage mit Uhrzeit und Datum sowie die abgefragte Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen.“
Preisankerüberschreitung ohne Rücksprache möglich
Eine weitere neue Regelung betrifft die Preisankerüberschreitung. So ist es bei Ersatzkassen möglich, bei Nichtverfügbarkeit der preisgünstigen Arzneimittel nach § 12 bzw. der Importarzneimittel nach § 13 Rahmenvertrag ohne Rücksprache mit dem Arzt den durch einen namentliche Verordnung gesetzten Preisanker zu überschreiten und das nächstpreisgünstigste verfügbare Arzneimittel abzugeben. Dies muss auf dem Rezept dokumentiert werden. Die Belege der Nichtverfügbarkeit sind der jeweiligen Ersatzkasse auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Gleiches Vorgehen gilt für Pharmazeutische Bedenken und den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst). Auch in diesen Fällen darf der Preisanker, falls erforderlich, ohne Rücksprache mit dem Arzt und mit entsprechender Dokumentation auf dem Rezept überschritten werden.
Import nach § 73 Abs. 1 AMG nur mit Genehmigung zulasten der Kasse
Für die Abgabe von Arzneimittelimporten nach § 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) muss nun auch eine Genehmigung in der Apotheke vorgelegt werden, damit die Belieferung zulasten der Ersatzkasse möglich ist. § 73 Abs. 1 AMG betrifft Arzneimittel, die nicht auf dem deutschen Markt verfügbar sind, aber aufgrund einer EU-Zulassung aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat beschafft werden können. Auch für Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG müssen Versicherte in der Apotheke für die Erstattung eine Genehmigung der jeweiligen Ersatzkasse vorlegen.