Neue Sonder-PZN für Ersatzverordnungen

Für Ersatzverordnungen wurde mit der Aktualisierung der Technischen Anlage 1 zur Datenaustausch-Vereinbarung gemäß § 300 SGB V zum 03.03.2020 eine neue Sonder-PZN festgelegt. Diese kommt zum Tragen, wenn ein Patient aufgrund eines Arzneimittelrückrufes eine zuzahlungsfreie Ersatzverordnung erhält. Wie diese anzuwenden ist, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Zu Beginn des Jahres wurde im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung festgehalten, dass Ärzte sogenannte Ersatzverordnungen ausstellen und Apotheken diese für den Versicherten zuzahlungsfrei beliefern dürfen. Entsprechende Verordnungen sollen zukünftig im Personalienfeld speziell gekennzeichnet werden und sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Zweck der Ersatzverordnung ist das ausgleichen von Arzneimittelrückrufen. Eine Vereinbarung zu den formalen Details einer Ersatzverordnung steht noch nicht – die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verhandeln noch.

Dennoch kann es schon vorkommen, dass Ersatzverordnungen in der Apotheke ankommen (Beispiel: Emerade). Deshalb wurde bereits eine Sonder-PZN in die Technische Anlage 1 aufgenommen, die für die Abrechnungsstelle die Zuzahlungsfreiheit erläutert. Das dafür verwendete Kennzeichen ist 06461067 (= Ersatzverordnung nach Arzneimittelrückrufen nach § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V). Taxfeld und Zuzahlungsfeld werden daraufhin mit „0“ ausgefüllt.

Wichtig dabei: Wenn die Apothekensoftware noch keine Möglichkeit bietet, das Sonderkennzeichen aufzudrucken, ist dieses handschriftlich aufzubringen.

Eine Ersatzverordnung muss als solche gekennzeichnet sein. Es darf nur das zu ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Liegt bei der Ersatzverordnungsversorgung ein Rabattvertrag vor, ist dieser auch zu beliefern. Sollte kein Rabattvertrag vorliegen, erfolgt die Abgabe gemäß Abgaberangfolge des Rahmenvertrags.

Hintergrund

Dass eine aufgrund eines Arzneimittelrückrufes notwendig gewordene erneute Verordnung eines Arzneimittels für den Patienten zuzahlungsfrei ist, wurde 2019 gesetzlich in § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V verankert. Die Details zur Kennzeichnung einer solchen Ersatzverordnung regeln die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband gerade.

Auch in § 31a des Rahmenvertrages über die Arzneimittelverordnung findet sich bereits eine Regelung zu Ersatzverordnungen für Apotheken. Diese ist allerdings noch lückenhaft, da die Vorgaben zur Kennzeichnung noch fehlen.

31a Abs. 2 Rahmenvertrag

„Eine Verordnung gilt als Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V, wenn die Verordnung gemäß Anlage [*] BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung ‚[**]‘ aufweist. Auf der Ersatzverordnung kann nur das ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Liegt eine Ersatzverordnung nach Satz 1 vor, hat die Apotheke das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei abzugeben und auf dem Arzneiverordnungsblatt das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen. Das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. Die Abgabebestimmungen dieses Rahmenvertrags bleiben unberührt.“

Am Ende des § 31a heißt es:

„Die mit [*] und [**] gekennzeichneten Felder werden auf Basis der entsprechenden Regelungen im Bundesmantelvertrag der Ärzte (BMV-Ä) ergänzt, wobei letztere in Form eines Textfelds erfolgt.“

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