Neue Abgaberegeln für BG-Rezepte
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Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Spitzenverband der Unfallversicherungsträger (DGUV) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) wurde zum 1. März 2020 angepasst. Hintergrund sind die neuen Abgaberegelungen im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, die schon zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten sind. Nun ist auch für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, wie z. B. die Berufsgenossenschaften (BG), festgeschrieben, wie hinsichtlich der Abgabe preisgünstiger Arzneimittel und wirtschaftlicher Einzelmengen vorzugehen ist. Ein wichtiger Unterschied zu den Regelungen der GKV ist, dass die Abgabe des namentlich verordneten Präparats bei den Unfallversicherungsträgern weiterhin möglich ist.
Regelungen zu Packungsgrößen
Laut der ersten Änderungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen Spitzenverband der Unfallversicherungsträger und DAV ist für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen folgende Regelung vorgesehen (neuer § 3 Abs. 5 AVV):
3 Abs. 5 Arzneiversorgungsvertrag (DGUV)
Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. Ist ein Arzneimittel im Sinne des § 8 Absatz 3 RahmenV nicht eindeutig bestimmt oder ist die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar, darf die Apotheke ohne Arztrücksprache die kleinste vorrätige Packung abgeben.
Das bedeutet, für die Unfallversicherungsträger gelten die gleichen Regelungen für die Packungsgrößenauswahl wie für die GKV. Was dabei zu beachten ist, stellen die DAP Arbeitshilfen „Packungsgrößenauswahl“ und „Packungsgrößenauswahl im Notdienst“ übersichtlich dar. Ein Unterschied ist jedoch, dass die Apotheke bei nicht eindeutig bestimmten Arzneimitteln nach § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag oder bei Nichtverfügbarkeit der verordneten Packungsgröße ohne Rücksprache mit dem Arzt die kleinste vorrätige Packung abgeben darf.
„Nicht eindeutig bestimmte Arzneimittel“ sind in § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag wie folgt definiert:
- Die nach Stückzahl oder unter N-Bezeichnung verordnete Menge entspricht keiner Packung im Preis- und Produktverzeichnis (z. B. Lauer-Taxe).
- Das Arzneimittel ist mit „außer Vertrieb“ (AV) gekennzeichnet, nicht mehr lieferfähig und es stehen keine anderen aut-idem-fähigen Alternativen zur Verfügung.
- Die verordnete Stückzahl und der verordnete Normbereich widersprechen sich.
Regelungen zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel
Hinsichtlich der Abgabe preisgünstiger Arzneimittel wurde § 4 des Arzneiversorgungsvertrages angepasst. Dieser lautet nun wie folgt:
4 Abs. 1 Arzneiversorgungsvertrag (DGUV)
Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Ist das nicht möglich, stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel und – falls das Arzneimittel unter seinem Produktnamen verordnet wurde – zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel zur Auswahl. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung sind sämtliche gesetzliche Rabatte gemäß § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V zu berücksichtigen. Können aus tatsächlichen oder pharmazeutischen Gründen weder die vier preisgünstigsten noch das namentlich verordnete Arzneimittel abgegeben werden, hat die Apotheke dies auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und darf ohne Arztrücksprache das nächstpreisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgeben.
Da bisher keine Rabattverträge für die Unfallversicherungsträger existieren, ist die vorrangige Abgabe von Rabattarzneimitteln aktuell nicht relevant. Grundsätzlich lassen sich die Unfallversicherer aber die Möglichkeit offen, mit den Herstellern Rabattverträge abzuschließen.
Bei der Rezeptbelieferung ist nun zu beachten, dass die Apotheke entweder das namentlich verordnete Arzneimittel oder eines der vier preisgünstigsten aut-idem-fähigen Arzneimittel abgeben darf. Dabei gelten die gleichen Aut-idem-Kriterien wie bei der GKV. Für den Preisvergleich ist der Verkaufspreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte (Vergleichs-VK) relevant.
Ist die Abgabe der vier preisgünstigsten oder des verordneten Arzneimittels aus tatsächlichen oder pharmazeutischen Gründen nicht möglich, darf die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige vorrätige Arzneimittel abgeben. Die Begründung ist auf dem Rezept zu vermerken und abzuzeichnen. Es ist davon auszugehen, dass mit „tatsächlichen Gründen“ beispielsweise die Nichtlieferbarkeit gemeint ist.