Keine 50 Cent mehr für rabattierte Teststreifen

Seit dem 1. Juli 2020 ist eine neue Vereinbarung über Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen in Kraft, die in Anlage 4 zum vdek-Arzneiversorgungsvertrag aufgenommen wurde. Diese gilt für die Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK), DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Handelskrankenkasse (hkk) und Hanseatische Krankenkasse (HEK) – nicht jedoch für die BARMER. Apotheken dürfen für die Abgabe rabattierter Teststreifen keinen Aufschlag mehr abrechnen.

An den Preisgruppen und Preisen, die für Blutzuckerteststreifen gelten, hat sich nichts geändert. Ebenso sind auch die Quoten geblieben und weiterhin zu erfüllen.

Gestrichen wurde allerdings der Passus, der es Apotheken erlaubte, bei der Abgabe rabattierter Teststreifen für jede Packung je 50 Stück zusätzlich 50 Cent zzgl. Mehrwertsteuer abzurechnen. Eine Verpflichtung, vorzugsweise rabattierte Teststreifen auszuwählen, ist der neuen Vereinbarung nicht zu entnehmen.

Die Pauschale, die Apotheken bei der Umstellung eines Patienten auf ein Messgerät mit Teststreifen der günstigsten Preisgruppe 1 geltend machen können, wurde an die mit der BARMER vereinbarten Pauschale angepasst: 20 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt wie bei der BARMER mit dem Sonderkennzeichen 02567596. Die Gebühr kann nur bei Umstellung auf ein Produkt abgerechnet werden, das in Anhang I der Anlage 4 gelistet ist (Preisgruppe 1) und der Patient zuvor ein Produkt erhalten hat, das dort nicht zu finden ist.

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