GKV-Spitzenverband: Keine Rücksprache bei Überschreitung des Preisankers

Der Preisanker hat Apotheken und Ärzten in den vergangenen Monaten viele Schwierig­keiten bereitet. Der Deutsche Apotheker­verband (DAV) vertrat die Meinung, eine dokumentierte Rück­sprache mit dem Arzt sei zwingend erforderlich, wenn z. B. aufgrund von Liefer­eng­pässen ein teureres Arznei­mittel als das verordnete abge­geben werden muss. Die Kassen­ärztliche Bundes­vereinigung (KBV) sah dies hingegen anders und bestand darauf, dass die Dokumentation mittels Sonder-PZN ausreichend sei. Nun hat sich der GKV-Spitzen­verband zum Preis­anker geäußert.

Der GKV-Spitzenverband vertritt im Gegensatz zum DAV die Auffassung, dass keine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich sei, wenn der Preisanker aufgrund von Lieferproblemen oder eines dringenden Falles überschritten wird. Es müsse nur die Dokumentation nach § 14 Abs. 1, 2 und 4 erfolgen (Sonder-PZN + ggf. abgezeichneter Vermerk auf dem Rezept). Das betrifft die Nichtverfügbarkeit (§ 14 Abs. 1), den dringenden Fall (§ 14 Abs. 2) und den importrelevanten Markt (§ 14 Abs. 4).

Was steht im Vertrag?

Die Regelungen zum Preisanker finden sich in § 12 (generischer Markt) und § 13 Rahmenvertrag (importrelevanter Markt). Hier beispielsweise die Regelung aus § 12:

12 Rahmenvertrag

„Ist eine vorrangige Abgabe rabatt­begünstigter Fertig­arznei­mittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preis­günstigsten Fertig­arznei­mittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaft­lich­keits­gebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berück­sichtigen. Sind Fertig­arznei­mittel nach Satz 1 nicht liefer­fähig, hat die Apotheke das nächst preis­günstige, verfügbare Fertig­arznei­mittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertig­arznei­mittel nicht teurer als das verordnete sein.

Fazit

Die Klarstellung des GKV-Spitzenverbands ist eine große Erleichterung für Apotheken (und Ärzte). Wünschenswert wäre dennoch eine offizielle Mitteilung oder eine entsprechende Ergänzung des Rahmenvertrages, auf die sich Apotheken bei Retaxationen berufen können. Denn nur dadurch, dass der GKV-Spitzenverband eine Auffassung vertritt, sind Apotheken noch nicht vor Retaxationen der einzelnen Krankenkassen geschützt. Die Stellungnahme des DAV zur Mitteilung des GKV-Spitzenverbands bleibt abzuwarten.

Bezogen auf die Nichtver­fügbarkeit ist wiederum § 14 Abs. 1 Rahmen­vertrag relevant. Dort steht, dass die Apotheke nachweisen muss, dass „kein preis­günstiges Arznei­mittel nach § 12“ verfügbar war, und außerdem die entsprechende Sonder-PZN auf dem Rezept angegeben werden muss.

Was die Formulierung „preisgünstiges Arznei­mittel nach § 12“ aus § 14 Abs. 1 letztendlich bedeutet, ist Auslegungs­sache. Es könnten damit z. B. nur die vier preis­günstigen Arznei­mittel gemeint sein oder aber zusätzlich der Fall, dass alle preis­günstigen Arznei­mittel bis zur ärztlich gesetzten Preis­grenze nicht verfügbar sind.

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