GKV-Spitzenverband: Keine Rücksprache bei Überschreitung des Preisankers
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Der Preisanker hat Apotheken und Ärzten in den vergangenen Monaten viele Schwierigkeiten bereitet. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) vertrat die Meinung, eine dokumentierte Rücksprache mit dem Arzt sei zwingend erforderlich, wenn z. B. aufgrund von Lieferengpässen ein teureres Arzneimittel als das verordnete abgegeben werden muss. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sah dies hingegen anders und bestand darauf, dass die Dokumentation mittels Sonder-PZN ausreichend sei. Nun hat sich der GKV-Spitzenverband zum Preisanker geäußert.
Der GKV-Spitzenverband vertritt im Gegensatz zum DAV die Auffassung, dass keine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich sei, wenn der Preisanker aufgrund von Lieferproblemen oder eines dringenden Falles überschritten wird. Es müsse nur die Dokumentation nach § 14 Abs. 1, 2 und 4 erfolgen (Sonder-PZN + ggf. abgezeichneter Vermerk auf dem Rezept). Das betrifft die Nichtverfügbarkeit (§ 14 Abs. 1), den dringenden Fall (§ 14 Abs. 2) und den importrelevanten Markt (§ 14 Abs. 4).
Was steht im Vertrag?
Die Regelungen zum Preisanker finden sich in § 12 (generischer Markt) und § 13 Rahmenvertrag (importrelevanter Markt). Hier beispielsweise die Regelung aus § 12:
12 Rahmenvertrag
„Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.“
Fazit
Die Klarstellung des GKV-Spitzenverbands ist eine große Erleichterung für Apotheken (und Ärzte). Wünschenswert wäre dennoch eine offizielle Mitteilung oder eine entsprechende Ergänzung des Rahmenvertrages, auf die sich Apotheken bei Retaxationen berufen können. Denn nur dadurch, dass der GKV-Spitzenverband eine Auffassung vertritt, sind Apotheken noch nicht vor Retaxationen der einzelnen Krankenkassen geschützt. Die Stellungnahme des DAV zur Mitteilung des GKV-Spitzenverbands bleibt abzuwarten.
Bezogen auf die Nichtverfügbarkeit ist wiederum § 14 Abs. 1 Rahmenvertrag relevant. Dort steht, dass die Apotheke nachweisen muss, dass „kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12“ verfügbar war, und außerdem die entsprechende Sonder-PZN auf dem Rezept angegeben werden muss.
Was die Formulierung „preisgünstiges Arzneimittel nach § 12“ aus § 14 Abs. 1 letztendlich bedeutet, ist Auslegungssache. Es könnten damit z. B. nur die vier preisgünstigen Arzneimittel gemeint sein oder aber zusätzlich der Fall, dass alle preisgünstigen Arzneimittel bis zur ärztlich gesetzten Preisgrenze nicht verfügbar sind.