Entlassrezepte: Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten bis 31.03.2021 zulässig
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Zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Apothekerverband wurde vereinbart, dass Ärzte, die in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung angestellt sind und keine Krankenhausarztnummer bzw. lebenslange Arztnummer besitzen, auf BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements weiterhin die Pseudoarztnummer 4444444 plus zweistelligen Fachgruppencode verwenden dürfen. Die Apotheke trifft diesbezüglich keine Prüfplicht. Die Regelung gilt bis zum 31. März 2021.
Die Übergangsfrist wird bereits seit einiger Zeit immer wieder verlängert und sollte ursprünglich zum 30. Juni 2020 auslaufen. Aufgrund der Corona-Pandemie empfahl der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedern jedoch, bis zum 30.09.2020 auf Retaxationen zu verzichten, falls die Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement verwendet wird. Nun existiert eine neue Übergangsregelung, die bis zum 31.03.2021 wirksam ist.
Warum sind immer wieder Übergangsregelungen erforderlich?
Hintergrund der fortlaufenden Übergangsregelungen ist eine Vorgabe in Anlage 8 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung:
2 Definition ordnungsgemäße Entlassverordnung (Anlage 8 des Rahmenvertrages)
„Für das Vorliegen einer gültigen ordnungsgemäßen Entlassverordnung gelten die Regelungen zu ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnungen mit folgenden Abweichungen: […]
5. Verordnungen nach § 1 Absatz 2 [Anm. d. Red.: BtM- und T-Rezepte] gelten nur dann als Entlassverordnungen im Sinne von § 39 Absatz 1a SGB V, wenn sie mit der Kennziffer „4“ analog Ziffer 1 im Statusfeld gekennzeichnet sind und die BSNR im Personalienfeld mit „75“ beginnt. In der Codierleiste ist entsprechend den Bestimmungen der BtMVV oder AMVV keine Betriebsstättennummer auf dem Verordnungsblatt eingedruckt. Die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode nach § 6 Absatz 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V ist bei diesen Verordnungen nicht zulässig. […]“
Diese Vorgabe war schon in der ursprünglichen Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag (2017) enthalten. Übersehen wurde, dass sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht umgesetzt werden konnte, da die meisten Krankenhausärzte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entlassmanagement-Regelungen noch keine Krankenhausarztnummer besaßen. Deshalb mussten schon von Anfang an immer wieder separate Übergangsfristen zwischen GKV-Spitzenverband und Apothekerverbänden vereinbart werden. Durch die SARS-CoV-2-Pandemie wurde die Frist nun noch einmal bis zum 31. März 2021 verlängert.
Die Pseudoarztnummer 4444444 plus zweistelliger Fachgruppencode ist übrigens auf Muster-16-Entlassrezepten nach Anlage 8 des Rahmenvertrages weiterhin zulässig bzw. die Apotheke trifft hier keine Prüfpflicht.