Entlassrezepte: keine Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten

Die Pseudoarzt­nummer „4444444“ (plus zweistelliger Fachgruppen­code) darf seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr auf Entlass­rezepten, die BtM- oder T-Rezepte sind, verwendet werden. Eine entsprechende Übergangs­frist ist zum 30.06.2020 ausge­laufen. Während der Übergangs­phase durften Kranken­hausärzte, die keine LANR oder Kranken­haus­arztnummer hatten, die Pseudo­arzt­nummer ausnahms­weise auf BtM- und T-Rezepten benutzen. Wie zu verfahren ist, wenn die Arzt­nummer fehlt oder doch die Pseudo­arzt­nummer auf entsprechenden Rezepten angegeben ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ergänzung und Korrektur der Arztnummer

Fehlt die Angabe der Arztnummer im Personalienfeld, darf die Apotheke diese aus dem Arztstempel übertragen, wenn sie dort zu finden ist. Dies geht aus § 6 Abs. 3 der Anlage 8 zum Rahmenvertrag hervor. Demnach darf die Apotheke nicht retaxiert werden, wenn sie bei Entlassverordnungen auf BtM- und T-Rezepten „ein leeres Arzt-Nr.-Feld […] mit der Arztnummer aus dem Arztstempel […] befüllt.“

Ist keine Arztnummer im Stempel vermerkt und auch im Personalienfeld keine Arztnummer oder nur die Pseudoarztnummer zu finden, ist die Angabe in Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen oder zu korrigieren. Mittlerweile sollten alle Krankenhausärzte eine eigene Krankenhausarztnummer besitzen.

Wichtig

Alle Ergänzungen oder Korrekuren auf dem Rezept sind gemäß § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung abzuzeichnen.

Regelungen zum Entlassmanagement im Rahmenvertrag

Die speziellen Regelungen zum Entlassmanagement finden sich in Anlage 8 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung. Dort ist auch bestimmt, dass die Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten nicht zulässig ist.

2 Nr. 5 Anlage 8 zum Rahmenvertrag

„Verordnungen nach § 1 Absatz 2 [Anm. d. Red.: BtM- und T-Rezepte] gelten nur dann als Entlassverordnungen im Sinne von § 39 Absatz 1a SGB V, wenn sie mit der Kennziffer ‚4‘ analog Ziffer 1 im Statusfeld gekennzeichnet sind und die BSNR im Personalienfeld mit ‚75‘ beginnt. In der Codierleiste ist entsprechend den Bestimmungen der BtMVV oder AMVV keine Betriebsstättennummer auf dem Verordnungsblatt eingedruckt. Die Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode nach § 6 Absatz 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V ist bei diesen Verordnungen nicht zulässig.

BtM- und T-Rezepte sind grundsätzlich nur anhand zweier Merkmale als Entlassverordnungen erkennbar:

  • Im Statusfeld ist die Ziffer „4“ am äußersten rechten Rand aufgedruckt oder eingetragen.
  • Die auf dem Rezept angegebene Betriebsstättennummer beginnt mit den Ziffern „75“.

Auch für BtM- und T-Rezepte gelten die weiterführenden vertraglichen Regelungen zum Entlassmanagement, wie z. B. die verkürzte Gültigkeit von 3 Werktagen inklusive Ausstellungsdatum (bzw. entsprechend den Covid-19-Sonderregelungen 6 Werktagen inkl. Ausstellungsdatum). Bei der aktuell verlängerten Gültigkeit von Entlassrezepten darf natürlich nicht die gesetzlich verankerte Rezeptgültigkeit überschritten werden (BtM-Rezepte: 7 Tage nach Ausstellungstag, T-Rezepte: 6 Tage nach Ausstellungstag).

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