Entlassrezepte: keine Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Die Pseudoarztnummer „4444444“ (plus zweistelliger Fachgruppencode) darf seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr auf Entlassrezepten, die BtM- oder T-Rezepte sind, verwendet werden. Eine entsprechende Übergangsfrist ist zum 30.06.2020 ausgelaufen. Während der Übergangsphase durften Krankenhausärzte, die keine LANR oder Krankenhausarztnummer hatten, die Pseudoarztnummer ausnahmsweise auf BtM- und T-Rezepten benutzen. Wie zu verfahren ist, wenn die Arztnummer fehlt oder doch die Pseudoarztnummer auf entsprechenden Rezepten angegeben ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Ergänzung und Korrektur der Arztnummer
Fehlt die Angabe der Arztnummer im Personalienfeld, darf die Apotheke diese aus dem Arztstempel übertragen, wenn sie dort zu finden ist. Dies geht aus § 6 Abs. 3 der Anlage 8 zum Rahmenvertrag hervor. Demnach darf die Apotheke nicht retaxiert werden, wenn sie bei Entlassverordnungen auf BtM- und T-Rezepten „ein leeres Arzt-Nr.-Feld […] mit der Arztnummer aus dem Arztstempel […] befüllt.“
Ist keine Arztnummer im Stempel vermerkt und auch im Personalienfeld keine Arztnummer oder nur die Pseudoarztnummer zu finden, ist die Angabe in Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen oder zu korrigieren. Mittlerweile sollten alle Krankenhausärzte eine eigene Krankenhausarztnummer besitzen.
Wichtig
Alle Ergänzungen oder Korrekuren auf dem Rezept sind gemäß § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung abzuzeichnen.
Regelungen zum Entlassmanagement im Rahmenvertrag
Die speziellen Regelungen zum Entlassmanagement finden sich in Anlage 8 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung. Dort ist auch bestimmt, dass die Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten nicht zulässig ist.
2 Nr. 5 Anlage 8 zum Rahmenvertrag
„Verordnungen nach § 1 Absatz 2 [Anm. d. Red.: BtM- und T-Rezepte] gelten nur dann als Entlassverordnungen im Sinne von § 39 Absatz 1a SGB V, wenn sie mit der Kennziffer ‚4‘ analog Ziffer 1 im Statusfeld gekennzeichnet sind und die BSNR im Personalienfeld mit ‚75‘ beginnt. In der Codierleiste ist entsprechend den Bestimmungen der BtMVV oder AMVV keine Betriebsstättennummer auf dem Verordnungsblatt eingedruckt. Die Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode nach § 6 Absatz 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V ist bei diesen Verordnungen nicht zulässig.“
BtM- und T-Rezepte sind grundsätzlich nur anhand zweier Merkmale als Entlassverordnungen erkennbar:
- Im Statusfeld ist die Ziffer „4“ am äußersten rechten Rand aufgedruckt oder eingetragen.
- Die auf dem Rezept angegebene Betriebsstättennummer beginnt mit den Ziffern „75“.
Auch für BtM- und T-Rezepte gelten die weiterführenden vertraglichen Regelungen zum Entlassmanagement, wie z. B. die verkürzte Gültigkeit von 3 Werktagen inklusive Ausstellungsdatum (bzw. entsprechend den Covid-19-Sonderregelungen 6 Werktagen inkl. Ausstellungsdatum). Bei der aktuell verlängerten Gültigkeit von Entlassrezepten darf natürlich nicht die gesetzlich verankerte Rezeptgültigkeit überschritten werden (BtM-Rezepte: 7 Tage nach Ausstellungstag, T-Rezepte: 6 Tage nach Ausstellungstag).
- DAP Merkblatt „Sonderregelungen im Entlassmanagement“