BG und Entlassmanagement
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Das Entlassmanagement ist im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) geregelt und gilt deshalb grundsätzlich nur für gesetzliche Krankenkassen. Dennoch kommt es vor, dass Krankenhausärzte das Entlassrezept-Formular verwenden, um Arzneimittel oder andere Produkte zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. zulasten einer BG) zu verordnen. Wie ist ein solches Rezept in der Apotheke zu behandeln?
Für die gesetzliche Unfallversicherung ist – im Gegensatz zur GKV – das Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) relevant. Die Regelungen des Entlassmanagements (z. B. nur 3 Werktage gültig, nur N1 oder kleiner abgabefähig) im SGB V sind daher für die BG nicht anzuwenden.
Rezept nach Arzneiliefervertrag beliefern
Eine Verordnung zulasten der BG, die auf einem Entlassrezept-Vordruck erfolgte, kann dennoch gemäß dem Arzneimittelliefervertrag der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beliefert werden. Die Apotheke behandelt ein solches Rezept also wie ein übliches Muster-16-Rezept zulasten der BG und sollte die Abgabe nicht verweigern.
Weiterführende Informationen
- DAP Arbeitshilfe BG-Rezept
- FAQ-Folder Entlassmanagement