Änderungen am Rahmenvertrag
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GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband haben eine ergänzende Vereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung beschlossen. Enthalten sind einige Klarstellungen, z. B. zu AV- oder NV-Arzneimitteln, sowie neue Bioidenticals. Die meisten Änderungen treten rückwirkend zum 1. November 2019 in Kraft.
In der Definition preisgünstiger Importe (§ 2 Abs. 8) werden die Sätze 2 und 3 ergänzt und damit Fragen zum Umgang mit Festbeträgen beantwortet: „Bei Referenzarzneimitteln, die einer Festbetragsregelung unterliegen, ist maximal der Festbetrag abzüglich der gesetzlichen Rabatte dieses Arzneimittels die Bemessungsgröße für die Bestimmung der Preisgünstigkeit. Bei Importarzneimitteln zu Arzneimitteln nach Satz 2 ist immer der für den Versicherten maßgebliche Abgabepreis des Importarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte die Bemessungsgröße für die Bestimmung der Preisgünstigkeit.“ Diese Änderung tritt zum 1. Februar 2020 in Kraft.
Der Definition zu „Außer Vertrieb (gemeldet)“ wird hinzugefügt, dass ein Fertigarzneimittel, das als „AV“ gekennzeichnet ist, nicht bei der Abgaberangfolge nach §§ 10 ff. zu berücksichtigen ist. Es darf jedoch abgegeben werden, „wenn es die Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt.“
Ebenso wird klargestellt, dass Arzneimittel, die als „nicht verkehrsfähig“ gekennzeichnet sind, nicht bei der Abgaberangfolge nach §§ 10 ff. beachtet werden müssen.
Neue Bioidenticals
In die Anlage 1 des Rahmenvertrages wurden zwei neue Bioidenticals mit dem Wirkstoff Teriparatid aufgenommen: Movymia und Terrosa. Diese sind also im Rahmen der Aut-idem-Regelung austauschbar.
Ausnahmen vom Einsparziel
Biologicals und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung werden entsprechend dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung von der Abgabepflicht für preisgünstige Importe ausgenommen.
Packungsgrößen im Notdienst
In § 17 Abs. 4 Rahmenvertrag ist eine Regelung zur Auswahl der Packungsgrößen erweitert worden, wenn eine unklare Verordnung vorliegt und der Arzt nicht erreichbar ist:
17 Abs. 4 Rahmenvertrag
„Ist bei einer Verordnung nur unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich, der in der PackungsV definiert ist, abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Falls auch eine solche Packung nicht vorrätig ist, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben; dabei darf die dem verordneten N-Bereich entsprechende Stückzahl nicht überschritten werden. Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere in der PackungsV definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße. Die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Packungen gemäß Satz 4 nicht vorrätig sind.“
Die Änderungen treten (mit Ausnahme der Ergänzung zu Festbeträgen bei preisgünstigen Importarzneimittel) rückwirkend zum 1. November 2019 in Kraft.