Überblick: viele Corona-Sonderregeln verlängert
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Gerade noch rechtzeitig vor dem 1. April 2021 wurden viele Corona-Sonderregeln verlängert. Das entsprechende „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ ist am 31. März 2021 in Kraft getreten. Neu ist, dass die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite automatisch als aufgehoben gilt, wenn der Bundestag nicht spätestens nach bis zu 3 Monaten das Fortbestehen erneut feststellt. Es folgt ein Überblick, welche apothekenrelevanten Regeln weiter gelten.
Rezeptbelieferung, Sonder-PZN und BtM-Sonderregeln
Die Corona-Sonderregeln nach der SARS-CoV-2-AMVersVO wurden über den 31.03.2021 hinaus verlängert. Ein neues fixes Enddatum für das Fortbestehen der Sonderregeln gibt es nicht. Vielmehr ist nun festgelegt, dass die Pandemieregeln so lange gelten, wie die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorliegt.
- Merkblatt SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
- Merkblatt BtM-Lockerungen
- DAP Arbeitshilfen zu Pandemie-Sonderregelungen
Entlassmanagement
Die Ausnahmen für Arzneimittelverordnungen im Entlassmanagement (Verordnung einer Packungsgröße bis zur N3, Gültigkeit von 6 Werktagen) stammen aus der SARS-CoV-2-AMVersVO, sodass diese nun bis zum Ende der epidemischen Lage Bestand haben. Gleiches gilt für die erweiterte Reichdauer von 14 Tagen für Verbandstoffe, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte und bilanzierte Diäten nach § 31 SGB V.
Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die weiteren Ausnahmen für Entlassrezepte bis zum Ende der epidemischen Lage verlängert: Krankenhausärzte können demnach die Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen nach der Entlassung bescheinigen (statt vorher 7 Tagen). Häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel können ebenfalls für eine Dauer von bis zu 14 Tagen verordnet werden. Die Vorgaben treten rückwirkend zum 1. April 2021 in Kraft.
Pseudoarztnummer auf Entlassrezepten (BtM- und T-Rezept)
Auch die Sonderregelung zur Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements wurde verlängert. Die „4444444“ plus zweistelliger Fachgruppencode darf auf diesen Rezepten weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 verwendet werden. Die Apotheke hat diesbezüglich keinerlei Prüfpflicht.
Hilfsmittel
Die „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ wurden zunächst bis zum 30. Juni 2021 verlängert. So darf die Apotheke die Unterschrift für den Versicherten übernehmen und vermerken, dass dies wegen der Pandemie erforderlich war (z. B. bei der Empfangsbestätigung). Zudem ist die Prüfung der 28-Tage-Frist bis auf weiteres ausgesetzt.
Die vom G-BA beschlossenen Ausnahmen zur Hilfsmittel-Richtlinie sollen nun so lange gelten, bis die epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird. Dazu gehört, dass Hilfsmittelverordnungen im Entlassmanagement für eine Dauer von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden können (s. o.). Folgeverordnungen für Hilfsmittel zum Verbrauch, Zubehörteile oder Ersatzbeschaffungen für Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, dürfen, mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen und vorerst begrenzt bis zum 30.09.2021, weiterhin nach telefonischer Anamnese ausgestellt und per Post an den Versicherten versandt werden.
Die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) bleibt vorerst bis zum 31.12.2021 auf 60 Euro festgesetzt.
Botendienst
Unbegrenzt fortgeführt wird die Botendienstgebühr, die seit dem 1. Januar 2021 in § 129 Abs. 5g SGB V verankert ist: „Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“ Zu beachten ist, dass der Zuschlag nur bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel geltend gemacht werden kann.
Händedesinfektionsmittel: Frist läuft aus
Die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln wurde hingegen nicht mehr verlängert und ist am 5. April 2021 ausgelaufen. Restbestände durften nur bis zu diesem Datum abgegeben werden. Seit dem 06.04.2021 dürfen keine Händedesinfektionsmittel gemäß Biozidverordnung mehr in der Apotheke hergestellt, verwendet oder abgegeben werden.