Überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung in Kraft: Apotheken sollen auch Impfzentren mit Impfstoff beliefern
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Seit dem 1. September gilt die überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). Darin ist u. a. der Anspruch auf Folge- und Auffrischimpfungen sowie die Vergütung von Apotheken für den Nachtrag einer Covid-Impfung im Impfausweis geregelt. Ab Oktober sind Apotheken außerdem für die Belieferung von Impfzentren mit Impfstoffen zuständig.
Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat am 1. September die aktualisierte CoronaImpfV in Kraft. Hintergrund der Aktualisierung ist die Regelung für Auffrischimpfungen bei vulnerablen Gruppen sowie die Folgeimpfung mit einem mRNA-Impfstoff bei allen bereits vollständig mit einem Vektor-Impfstoff Geimpften. In der Neufassung wurden außerdem neue Aufgaben für Apotheken festgelegt, aber auch neue Regelungen zur Vergütung aufgestellt. Bereits seit Mai 2021 dürfen Apotheken durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes Nachtragungen im analogen Impfausweis vornehmen. Mit Inkrafttreten der aktualisierten CoronaImpfV wird dies jetzt auch vergütet. Für jede Nachtragung der Covid-Impfung sollen Apotheken ab sofort 2 Euro erhalten. Es handelt sich dabei um den Bruttobetrag. Die anfallende Umsatzsteuer wird nicht zusätzlich vergütet. Die Nachtragung kann sowohl durch Apotheken als auch durch Ärzte vorgenommen werden, die die betreffende Person nicht selber geimpft haben. Wie diese Vergütung abgerechnet werden soll, ist allerdings noch nicht bekannt. Die neue Verordnung sieht außerdem mehr Personen vor, die die Covid-Impfung vornehmen dürfen. Dazu zählen Amtsärzte und der Öffentliche Gesundheitsdienst. Die Belieferung der neuen Leistungserbringer sowie der Impfzentren mit Impfstoff und Zubehör soll ab Oktober durch öffentliche Apotheken erfolgen. Die Vergütung wird dieselbe sein wie derzeit für die Belieferung von niedergelassenen Ärzten: 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Vial. Die aktualisierte Impfverordnung gilt bis zum 31. Dezember 2021.