Neues zur Abrechnung der Schutzmasken
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Die Abrechnung der Schutzmasken, die der Bund bestimmten Risikogruppen erstattet, ist komplizierter geworden: Es sind nun drei verschiedene Sammelbelege pro Monat einzureichen. Hintergrund ist die am 6. Februar 2021 in Kraft getretene 1. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung. Neu ist, dass Personen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen Anspruch auf ein Set von 10 Schutzmasken haben.
Das Masken-Set erhalten die Anspruchsberechtigten in der Apotheke gegen Vorlage eines gemeinsamen Informationsschreibens des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das bis zum 6. März 2021 gültig ist. Die Identität prüft das Apothekenpersonal anhand eines Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises. Gefälschte Informationsschreiben zu erkennen, ist – anders als bei den Berechtigungsscheinen – schwierig, da die Schreiben auf üblichem Kopierpapier ausgedruckt sind. Die Schreiben sind jedoch bis auf Namen und Adressen der Anspruchsberechtigten identisch und mit dem Logo des BMG und des BMAS versehen.
Das Schreiben wird wie Berechtigungsschein 1 und 2 von der Apotheke abgestempelt, von der abgebenden Person unterschrieben und in der Apotheke bis 31. Dezember 2024 aufbewahrt. Eine Eigenbeteiligung wird nicht fällig. Es wird empfohlen, die Sammelbelege monatlich einzureichen, die Abrechnung erfolgt jedoch erst gesammelt mit dem Rezeptgut im März 2021.
Wie mit anspruchsberechtigten Kindern umgehen?
Unter den Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ fallen auch in einem Haushalt lebende Kinder. Diese haben, wenn sie ein eigenes Informationsschreiben erhalten haben, ebenfalls Anspruch auf die Abgabe eines Masken-Sets. Die Identitätsprüfung kann, sollte kein offizielles Dokument wie ein Kinderreisepass vorliegen, z. B. durch den Abgleich der Adressen mit dem Informationsschreiben der Eltern erfolgen. Die Masken sind in dem Fall kindergerecht auszuwählen.
Erstattungsbetrag gesunken und neue Sonder-PZN
Der Erstattungsbetrag, den Apotheken pro abgegebener Maske erhalten, wurde auf 3,90 Euro brutto gesenkt – dies gilt für Berechtigungsschein 2 und das Informationsschreiben ALG II. Darüber hinaus wurden für die Abrechnung neue Sonder-PZN geschaffen:
- 06461245 (Sonder-PZN Berechtigungsschein 1)
- 06461297 (Sonder-PZN Berechtigungsschein 2)
- 06461305 (Sonder-PZN Informationsschreiben ALG II)
Alle wichtigen Punkte zur Abrechnung mit den Sammelbelegen hat DAP auf einer neuen Arbeitshilfe zusammengefasst.
- DAP Arbeitshilfe „Schutzmasken – Abrechnung“