Neues zur Abrechnung der Schutzmasken

Die Abrechnung der Schutz­masken, die der Bund bestimmten Risiko­gruppen erstattet, ist komplizierter geworden: Es sind nun drei verschiedene Sammel­belege pro Monat einzu­reichen. Hintergrund ist die am 6. Februar 2021 in Kraft getretene 1. Verordnung zur Änderung der Corona­virus-Schutz­masken-Verordnung. Neu ist, dass Personen, die Arbeits­losengeld II (ALG II) beziehen, und mit ihnen in einer Bedarfs­gemeinschaft lebende Personen Anspruch auf ein Set von 10 Schutz­masken haben.

Das Masken-Set erhalten die Anspruchsberechtigten in der Apotheke gegen Vorlage eines gemeinsamen Informationsschreibens des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das bis zum 6. März 2021 gültig ist. Die Identität prüft das Apothekenpersonal anhand eines Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises. Gefälschte Informationsschreiben zu erkennen, ist – anders als bei den Berechtigungsscheinen – schwierig, da die Schreiben auf üblichem Kopierpapier ausgedruckt sind. Die Schreiben sind jedoch bis auf Namen und Adressen der Anspruchsberechtigten identisch und mit dem Logo des BMG und des BMAS versehen.

Das Schreiben wird wie Berechtigungsschein 1 und 2 von der Apotheke abgestempelt, von der abgebenden Person unterschrieben und in der Apotheke bis 31. Dezember 2024 aufbewahrt. Eine Eigenbeteiligung wird nicht fällig. Es wird empfohlen, die Sammelbelege monatlich einzureichen, die Abrechnung erfolgt jedoch erst gesammelt mit dem Rezeptgut im März 2021.

Wie mit anspruchsberechtigten Kindern umgehen?

Unter den Begriff „Bedarfs­gemeinschaft“ fallen auch in einem Haushalt lebende Kinder. Diese haben, wenn sie ein eigenes Informations­schreiben erhalten haben, ebenfalls Anspruch auf die Abgabe eines Masken-Sets. Die Identitäts­prüfung kann, sollte kein offizielles Dokument wie ein Kinder­reisepass vorliegen, z. B. durch den Abgleich der Adressen mit dem Informations­schreiben der Eltern erfolgen. Die Masken sind in dem Fall kindergerecht auszu­wählen.

Erstattungsbetrag gesunken und neue Sonder-PZN

Der Erstattungs­betrag, den Apotheken pro abge­gebener Maske erhalten, wurde auf 3,90 Euro brutto gesenkt – dies gilt für Berechtigungs­schein 2 und das Informations­schreiben ALG II. Darüber hinaus wurden für die Abrechnung neue Sonder-PZN geschaffen:

  • 06461245 (Sonder-PZN Berechtigungs­schein 1)
  • 06461297 (Sonder-PZN Berechtigungs­schein 2)
  • 06461305 (Sonder-PZN Informations­schreiben ALG II)
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