Neue Rezeptgültigkeit von 28 Tagen in Kraft

Die Änderung von § 11 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist am 2. Juli 2021 im Bundesanzeiger erschienen und einen Tag später, am 3. Juli 2021, in Kraft getreten. Damit dürfen Arzneimittelrezepte nur noch innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Ausstellung beliefert werden.

Die Arzneimittel-Richtlinie gilt für die Versorgung von GKV-Patienten. Die neue Belieferungsfrist ist in § 11 Abs. 4 AM-RL zu finden:

11 Abs. 4 AM-RL

„Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“

Praktische Umsetzung der neuen Regelung

Zusammenfassend müssen Apotheken nun Folgendes beachten:

  • Die 28-Tage-Belieferungsfrist gilt für Verordnungen über Arzneimittel, Medizinprodukte, Verbandstoffe und Diätetika („sonstige arzneimittelähnliche Produkte“).
  • Für die Fristberechnung wird der Tag der Ausstellung nicht mitgezählt. Damit darf ein Rezept, das z. B. am Dienstag, den 13.07.2021 ausgestellt wurde, bis Dienstag, den 10.08.2021 beliefert werden. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so gilt auch dieser Tag als Ende der Belieferungsfrist.
  • Grundsätzlich bleibt die allgemeine gesetzliche Gültigkeit einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bestehen: „Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate.“ Möchte ein GKV-Patient also ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel als Selbstzahler erhalten, so ist dies weiterhin möglich.
  • Die 28-Tage-Belieferungsfrist gilt für GKV-Verordnungen. Bis zum aktuellen Zeitpunkt wurden zwar Verträge z. B. von sonstigen Kostenträgern nicht geändert, es kann aber dennoch empfehlenswert sein, auch hier die 28 Tage bei der Arzneimittelabgabe einzuhalten.
  • Ergänzende Regelungen in weiteren Arzneilieferverträgen (z. B. vdek) sind zu beachten.

Gültigkeit von Sonderrezepten

Sonderrezepte, wie BtM-Rezepte und Entlassrezepte, sind weiterhin kürzer gültig. Hier finden Sie die Gültigkeiten im Überblick:

  • BtM-Rezept:
    • Das Rezept muss innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellungsdatum vorgelegt werden (§ 12 Abs. 1 BtMVV).
  • Acitretin-, Alitretinoin- und Isotretinoinrezept:
    • Das Rezept ist bis zu 6 Tage nach dem Tag der Rezeptausstellung gültig (§ 3b AMVV).
  • T-Rezept:
    • Das Rezept ist bis zu 6 Tage nach dem Tag der Rezeptausstellung gültig (§ 3a AMVV).
  • Entlassrezept:
    • Entlassrezepte sind aktuell im Rahmen der SARS-CoV-2-Sonderregelungen 6 Werktage inklusive des Ausstellungstags gültig, unter „normalen Umständen“ 3 Werktage (§ 3a Abs. 2 Punkt 6 und § 11 Abs. 4 AM-RL).
  • Privatrezept:
    • Privatrezepte sind nach den Vorgaben der AMVV 3 Monate gültig, sofern keine Angabe zur Gültigkeit gemacht ist (§ 2 Abs. 5 AMVV).
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