Neue Regelungen zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln

Für die Herstellung von Händedesinfektionsmitteln ist ab 7. Oktober 2020 eine neue Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu beachten. Auch für Apotheken ändert sich einiges, wie z. B. die monatliche Meldung bei der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) über ein Online-Formular. Wichtig ist außerdem, dass die Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln ab 1. Oktober 2020 ohne Biozid-Zulassung nicht mehr erlaubt ist.

Wie die BAuA bekannt gibt, ist für das Gesundheitswesen mittlerweile eine ausreichende Menge an Händedesinfektionsmitteln verfügbar, das den Anforderungen an die Verwendung im medizinischen Bereich nachweislich entspricht, z. B. hinsichtlich des Wirkspektrums. Für den darüberhinausgehenden Bedarf, z. B. für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Endverbraucher, sind jedoch unterstützende Produktionskapazitäten gefragt, für die auch Apotheken verantwortlich sind.

Allgemeinverfügung ab 7. Oktober

Aus den genannten Gründen hat die BAuA die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln, die ursprünglich zum 6. Oktober 2020 auslaufen sollte, in angepasster Form verlängert. Die neue Verfügung gilt ab dem 7. Oktober bis zum 5. April 2021, sofern sie nicht zuvor widerrufen wird.

Die folgenden Änderungen sind für Apotheken wichtig:

  • Die Rezepturformel mit 1-Propanol 70 % (V/V) wurde gestrichen, da die Mittel mit 2-Propanol und Ethanol ausreichend sind. Apotheken dürfen diese Rezeptur also ab dem 7. Oktober 2020 nicht mehr herstellen und verkaufen.
  • Hersteller und Importeure müssen die Mengen an Desinfektionsmitteln, die auf Grundlage der neuen Allgemeinverfügung erstellt oder importiert wurden, jeweils zum Monatsende an die BfC übermitteln. Das Meldeformular ist online verfügbar.
  • Für die Verwendung in der ambulanten und stationären Patientenversorgung enthält die neue Allgemeinverfügung keine bindenden Vorgaben hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, sodass grundsätzlich alle zugelassenen Rezepturen eingesetzt werden können.

Die sieben Rezepturen auf Basis von Ethanol und 2-Propanol haben sich nicht geändert.

Wichtig

Die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Flächen­desinfektions­mitteln wurde nicht verlängert und läuft zum 1. Oktober 2020 aus.

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